1. Juli 2015: Button-Lösung im Schweizer E-Commerce

Bild: Tastatur mit «Buy»-Taste

Am 1. Juli 2015 hält auch im Schweizer E-Commerce eine so genannte Button-Lösung Einzug – knapp drei Jahre nach Deutschland.

Websites, die sich an Konsumentinnen und Konsumenten in der Schweiz richten, müssen die Preise für bestimmte kostenpflichtige Leistungen im E-Commerce demnach gut sichtbar und deutlich lesbar mit einem entsprechenden Button bekannt zu geben.

Preisbekanntgabeverordnung mit neuer «Button»-Lösung

Die Regeln zur neuen «Button»-Lösung finden sich in der Preisbekanntgabeverordnung (PBV), die per 1. Juli 2015 unter anderem mit einem neuen Art. 11abis Abs. 2 ergänzt wird.

Anwendbar ist die neue Button-Lösung für einen umfassenden Katalog von Beratungs-, Gebührenteilungs-, Informations-, Unterhaltungs- und Vermarktungsdiensten, die gegenüber Konsumentinnen und Konsumenten über eine Internet- oder sonstige Datenverbindung angeboten werden. Konsument ist dabei der schweizerische Begriff für Verbraucher.

Herkömmliche Onlineshops sind von der neuen Button-Lösung grundsätzlich nicht betroffen. E-Commerce-Anbieter sollten im Zweifelsfall aber davon ausgehen, dass die neue Button-Lösung anwendbar ist, sofern sie oben erwähnte Dienste anbieten.

Button-Lösung: Umsetzung in zwei Varianten

Die neue Regeln können auf zwei verschiedene Arten umgesetzt werden:

  • Direkte Variante: Der Preis muss gut sichtbar und deutlich lesbar direkt auf der Schaltfläche (Button) zur Annahme des jeweiligen Angebots bekannt gegeben werden;
  • Indirekte Variante: der Preis muss gut sichtbar und lesbar in unmittelbarer Nähe der Schaltfläche (Button) zur Annahme des jeweiligen Angebots bekannt gegeben werden und direkt auf der Schaltfläche muss der Hinweis «zahlungspflichtig bestellen» oder eine entsprechende eindeutige Formulierung gut sichtbar sowie deutlich lesbar angebracht werden.

Beispiele für zulässige Buttons

Beispiele für zulässige Buttons bei der direkten Variante sind unter anderem «Bestellung: CHF 39.95» und «Kauf: Musik-Abonnement CHF 9.95 / Monat». So wissen Konsumenten, zu welchem Preis sie das jeweilige Angebot annehmen.

Beispiele für zulässige Buttons bei der indirekten Variante sind unter anderem «Bestellung mit Zahlungsverpflichtung», «Kaufen» und «Zahlungspflichtig bestellen». Letzteres Beispiel bietet bei der indirekten Variante am meisten Rechtssicherheit, da es direkt in der Preisbekanntgabeverordnung erwähnt wird. Die indirekte Variante ist nur zulässig, wenn sich die Preisangabe in unmittelbarerer Nähe zum Button befindet. Konsumenten müssen wissen, was für einen Vertrag sie mit dem entsprechenden Button bestätigen.

In jedem Fall unzulässig bei Angeboten für kostenpflichtige Leistungen sind Buttons wie beispielsweise «Bestellen», «Bestellung beenden» und «Fortfahren», «Registrieren». Solche Buttons führen nicht zu einer rechtsgültigen Vertragsbestätigung und verletzen die neue Button-Lösung.

Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) hat Beispiele für unzulässige und zulässige Buttons veröffentlicht.

Vorteil «Deutschland» oder Umsetzung per 1. Juli 2015

Die neue schweizerische Button-Lösung orientiert sich am deutschen Vorbild, auch wenn sie für weniger Leistungen als in Deutschland gilt. Schweizerische Websites, die sich an Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland richten, haben deshalb normalerweise keinen Anpassungsbedarf, sofern sie die deutsche Button-Lösung rechtskonform umgesetzt haben. Genauso müssen deutsche Websites, die sich unter anderem auch an Konsumentinnen und Konsumenten in der Schweiz richten, voraussichtlich keine Anpassungen vornehmen.

Alle anderen Websites mit kostenpflichtigen Dienstleistungen für Konsumenten in der Schweiz gemäss der revidierten Preisbekanntgabeverordnung müssen spätestens am 1. Juli 2015 die neue Button-Lösung rechtskonform umgesetzt haben. Die Verletzung der Regeln zur neuen Button-Lösung kann als unlauterer Wettbewerb bestraft werden.

Bild: Flickr / GotCredit, «Buy», CC BY 2.0 (generisch)-Lizenz.

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