Deutsche Button-Regelung im Schweizer E-Commerce

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Deutschland versucht seine Konsumenten besser vor Abo- und Kostenfallen im Internet zu schützen. Im elektronischen Geschäftsverkehr (E-Commerce) gegenüber deutschen Konsumenten gelten deshalb ab dem 1. August 2012 neue Informationspflichten sowie die so genannte Button-Lösung. Für Letztere lautet die gesetzliche Formulierung im neuen Art. 312g Abs. 3 BGB bezüglich «Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr» (Beschlussempfehlung und Bericht als PDF, Gesetzesentwurf als PDF) wie folgt:

«Der Unternehmer hat die Bestellsituation […] so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers […] nur erfüllt, wenn diese Schalt fläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern ‹zahlungspflichtig bestellen› oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.»

Aus schweizerischer Sicht ist dieses deutsche «Button-Gesetz» relevant, weil E-Commerce-Anbieter in der Schweiz davon betroffen sind, falls sie sich (auch) an deutsche Konsumenten richten. Dabei ist es nicht möglich, das deutsche Recht oder den deutschen Gerichtsstand über allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) auszuschliessen.

In einem Gastbeitrag im Weblog des grössten schweizerischen Webhosters «Hostpoint» erläutere ich, wann Schweizer Onlineshops und andere E-Commerce-Anbieter unter die Button-Lösung fallen und welche Pflichten damit verbunden sind. Bei einem Verstoss gegen das «Button-Gesetz» sind die entsprechenden Verträge nicht rechtsgültig und es drohen Abmahnungen aus Deutschland.

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