«Anger Management» für ungebührlichen Rechtsanwalt

Foto: Zorniger Affe
Hinweis: Gemäss Leserhinweisen handelt es sich – für den Anwaltsstand durchaus erfreulich – nicht um einen Rechtsanwalt, sondern um einen privaten Parteivertreter.

«Anger Management» «dient dem Zweck, aggressiven Verhaltensweisen vorzubeugen oder sie abzubauen, damit diese im Alltag seltener oder nicht mehr auftreten.» Ein solches Training hätten Bundesrichter in Lausanne und Kantonsrichter in Zürich vermutlich gerne einem Anwaltskollegen verordnet, der sich offensichtlich in jeder Hinsicht ungebührlich benahm …

Gemäss gerichtlichen Feststellungen reagiert der Anwaltskollege «notorisch unbeherrscht und ausfällig […], wenn ihm etwas nicht passt». So provozierte er beispielsweise Polizisten vor einem Gerichtssaal durch Bespucken und liess «nach der Verhandlung an einem Fahrzeug der Gegenpartei die Luft aus dem Reifen». Einen Gegenanwalt, den er als «Schwein» und «kriminellen Winkeladvokaten» beschimpft hatte, erschreckte er «im Korridor ‹mit einem lauten Buh! zu Tode›».

Der Anwaltskollege warf einem vorsitzenden Richter unter anderem «dilettantische Trölerei und Ignoranz» sowie «begrenzte geistige Leistungsfähigkeit» vor und sah einen «Gipfel juristischer Verblödung» – in der Folge stellte der Anwaltskollege das Begehren, diesem Richter ein «Sonder-Setting» zu verordnen mit «Dummheitsorgien als ambulante Massnahme». Als «Rechtsbrecher» bezeichnet er ausserdem Richter in Lausanne und Zürich.

… solche Ungebührlichkeit liegt selbstverständlich nicht im Interesse der Mandantschaft und dürfte ohne weiteres zu anwalts- sowie standesrechtlichen Sanktionen gegen den Anwaltskollegen führen.

Sachlicher Hintergrund der obigen Feststellungen war ein Erbteilungsverfahren an einem Bezirksgericht, in dem der Anwaltskollege seine Ehefrau vertrat. Aufgrund seines ungebührlichen Verhaltens wurde der Anwaltskollege «von der Teilnahme an allen weiteren Verhandlungen ausgeschlossen, wogegen er sich am Obergericht in Zürich und am Bundesgericht in Lausanne zur Wehr erfolglos gesetzt hatte.

(Bundesgerichtsurteil 5A_42/2014 vom 28. April 2014 und Urteil KD140002 der Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. Mai 2014.)

Bild: Flickr/Navaneeth KN, CC BY 2.0 (generisch)-Lizenz.

2 Kommentare

  1. Woher weiss steigerlegal, dass es sich um einen «Anwaltskollegen» handelt? Der Ehemann der Klägerin/Beklagten in der zivilrechtlichen Erbstreitigkeit muss doch nicht zwingend ein Anwalt sein, ist ja keine berufsmässige Vertretung i. S. von Art. 68 ZPO, oder?
    Freundliche Grüsse
    Th. Hasler

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