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Flughafen Zürich: Schweiz kapituliert vor Deutschland

In ihrem jahrelangen Fluglärmstreit um den Flughafen Zürich haben Deutschland und die Schweiz heute Samstag eine Absichtserklärung zu dessen Lösung unterzeichnet. Hintergrund dieser Absichtserklärung (PDF) war eine unmittelbar drohende weitere Verschärfung der bestehenden deutschen Beschränkungen für die An- und Abflüge am Flughafen Zürich, mit denen die Bevölkerung in Südbaden vor Fluglärm durch «Zürcher» Flugverkehr geschützt werden soll. Heute sind diese Beschränkungen in der einschlägigen deutschen 220. Durchführungs­verordnung (DVO) geregelt (PDF).

Eckpunkte der deutsch-schweizerischen Absichtserklärung

In ihrer Absichtserklärung haben sich Bundesrätin Doris Leuthard und Bundesminister Peter Ramsauer darauf verständigt, unverzüglich einen Staatsvertrag mit folgenden verbindlich formulierten und damit relevanten Eckwerten abzuschliessen:

  • Reduktion der heutigen Zahl der Anflüge auf den Flughafen Zürich über deutsches Staatsgebiet, das heisst neu eine zahlenmässige «Plafonierung».
  • Weitere Reduktion der Zahl der täglichen «Zürcher» Flugbetriebsstunden über deutschem Staatsgebiet, das heisst eine erweiterte zeitliche «Plafonierung».
  • Gleichberechtigung der deutschen gegenüber der schweizerischen Bevölkerung im Bezug auf alle Fragen rund um den Flughafen Zürich, die Auswirkungen auf deutsches Staatsgebiet haben – ausdrücklich unter Einschluss von Schallschutz- und Entschädigungsverfahren.

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Anwaltswerbung: «Bullying» als anwaltliche Qualifikation?

Anwaltswerbung im amerikanischen Fernsehen wirkt auf europäische Betrachter häufig unfreiwillig komisch und wird auch in Fernsehserien karikiert. Nachfolgende Fernsehwerbung allerdings ist nicht fiktiv, sondern Rechtsanwalt Jeffrey P. Zarzynski aus Milwaukee sieht seine Stärke anscheinend tatsächlich darin, als «Bully» früher seine Mitschüler tyrannisiert zu haben:

Gibt es tatsächlich Mandanten, die sich von einem solchen Rechtsanwalt beraten und vertreten lassen möchten?

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Freies Wissen: Verlage verklagen Bibliothek der ETH Zürich

Wissenschaft lebt vom weltweiten Austausch, insbesondere durch Publikationen. «Open Access» fördert diesen Austausch durch freien Zugang zu wissenschaftlichen Publikationen und verhindert unter anderem, dass Wissen privatisiert und die Allgemeinheit selbst finanziertes Wissen zurückkaufen muss. Die Digitalisierung fördert «Open Access»-Publikationen und die Forderung, mit öffentlichen Mitteln finanzierte Publikationen frei zugänglich zu veröffentlichen, gewinnt an Gewicht. Wissenschaftliche Verlage sind dadurch in ihrem bisherigen Geschäftsmodell bedroht und versuchen deshalb nicht nur «Open Access»-Bestrebungen zu sabotieren, sondern auch den freien Zugang zu Wissen über Bibliotheken zu verhindern.

Ein aktuelles Beispiel aus der Schweiz beschreibt die Neue Zürcher Zeitung (NZZ):

«[…] [D]ie Wissenschaftsverlage Elsevier, Thieme und Springer eine Klage beim Zürcher Handelsgericht eingereicht, mit welcher der ETH-Bibliothek verboten werden soll, ihren Dokumentenlieferdienst in der heutigen Form weiterzuführen. Über diesen Dienst können Kunden der ETH-Bibliothek die elektronische Zusendung von Artikeln aus wissenschaftlichen Zeitschriften verlangen. Die Kopien dürfen nur für den internen Gebrauch verwendet und nicht weitergegeben werden. Zudem entrichtet die ETH-Bibliothek der Verwertungsgesellschaft Pro Litteris eine jährliche Vergütung. Die klagenden Verlage wollen diese Dienstleistung mit der Begründung verbieten, dass sie diese Artikel selbst online anbieten, allerdings in der Regel für ungefähr 30 Euro pro Artikel, ein Vielfaches dessen, was der Bezug durch die ETH-Bibliothek kostet.

Mit ihrer Klage wollen die Wissenschaftsverlage eine Regelung des schweizerischen Urheberrechtsgesetzes unterlaufen, die das auszugsweise Kopieren aus Zeitschriften ausdrücklich erlaubt. Diese Regelung ist, im Vergleich etwa zur Situation in Deutschland, wo derartige Kopien verboten sind, ein eindeutiger Standortvorteil für den Forschungsplatz Schweiz.»

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ACTA: Schweiz kann Abkommen noch 2012 unterzeichnen

Die Schweiz wird das umstrittene Anti-Counterfeiting Trade Agreement (ACTA, englischsprachiger Abkommenstext als PDF) allenfalls noch in diesem Jahr unterzeichnen – so jedenfalls Mathias Schäli, Leiter «Internationale Handelsbeziehungen» beim Institut für Geistiges Eigentum (IGE) und Leiter der schweizerischen ACTA-Verhandlungsdelegation gegenüber der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ, via @floheinstein). Schäli kann die Kritik, die ACTA-Verhandlungen seien intransparent geführt worden, nicht nachvollziehen …

«Wir haben bereits während den Gespräche diverse Informationsveranstaltungen durchgeführt, an denen sich jeder ein Bild machen konnte. Ausserdem kann sich jeder umfassend auf unserer Website über Acta informieren. Im Übrigen ist es üblich, dass Verhandlungen zwischen Regierungen nicht in der Öffentlichkeit geführt werden.»

… und im Übrigen führe eine ACTA-Teilnahme zu keinen Änderungen in Schweizer Gesetzen – siehe dazu auch die «Häufig gestellten Fragen» zum ACTA auf der IGE-Website –, sondern andere Länder hätten Nachholbedarf:

«‹Die Schweiz hat bereits 2007 und 2008 ihre Immaterialgüterrechtsgesetze angepasst und verstärkte Massnahmen gegen die Fälschung und Piraterie eingeführt. Daher sehe ich hier keinen Nachholbedarf›, führte Mathias Schäli weiter aus, ‹es geht eher darum, dass andere Länder ihre Hausaufgaben machen und beispielsweise Grenzkontrollen verschärfen, um Produktpiraterie besser zu bekämpfen.›»

Schäli erwähnt dabei allerdings nicht, dass Völkerrecht in der Schweiz direkt Anwendung findet (Art. 190 BV), das heisst eine ACTA-Teilnahme würde auch ohne Änderungen in Schweizer Gesetzen zu Änderungen im anwendbaren schweizerischen Recht führen. In jedem Fall würde eine ACTA-Teilnahme dazu führen, dass die Schweiz weiteren Spielraum zur eigenständigen Ausgestaltung ihres Immaterialgüterrechts – beispielsweise im Urheberrecht aufgrund bundesrätlicher Erkenntnisse zum Filesharing –, verlieren würde.

Lesetipp auf Englisch: «What Is ACTA And Why Is It A Problem?» von Mike Masnick bei «Techdirt».