Food-Bilder: Vorsicht, Urheberrecht!

Foto: Vietnamesische FrühlingsrollenFood-Bilder – manchmal auch als «Food Porn» oder «Foodies» bezeichnet – erfreuen sich grosser Beliebtheit. Aber nicht alle fotografieren ihr eigenes Essen und Trinken, sondern verwenden beispielsweise Bilder, die sie über Google Images und andere Bilder-Suchmaschinen gefunden haben.

Auch Food-Bilder können urheberrechtlich geschützt sein. Wer solche Bilder veröffentlicht, ohne dazu berechtigt zu sein, muss deshalb mit kostenpflichtigen Abmahnungen rechnen.

Beispiel: Abmahnungen von StockFood

Solche Abmahnungen verschickt unter anderem StockFood, nach eigenen Angaben «der weltweit führende Food-Spezialist unter den Bildagenturen». Mit gutem Grund: Fotografen lassen ihre Bilder nur durch StockFood vermarkten, wenn sie davon ausgehen können, dass StockFood ihre Rechte als Urheber verteidigt. In der Schweiz lässt sich StockFood durch die Anwaltskollegen von Meili Pfortmüller vertreten.

Die Schadenersatzforderungen werden nach Lizenzanalogie und aufgrund der regulären Preise von StockFood berechnet. So kann ein Bild, das «Frühlingsrollen mit Soja-Chili-Dip» zeigt, 375 Franken netto kosten, wenn man von einer einjährigen Nutzung auf einer Homepage ausgeht (Screenshot).

Bei mehreren verwendeten Bildern, die mutmasslich rechtswidrig und über einen längeren Zeitraum verwendet wurden, können im Ergebnis durchaus Schadenersatzforderungen von mehreren 1’000 Franken resultieren. Betroffen sind unter anderem Anbieter von Kochkursen, Online-Kochbücher und Restaurant-Websites.

Im Einzelfall kann es sich lohnen, solche Abmahnungen zu überprüfen, allenfalls mit Unterstützung durch einen Rechtsanwalt – genauso wie bei Abmahnungen aus Deutschland. So sind Abmahnungen manchmal fehlerhaft oder der geforderte Schadenersatz ist überhöht.

Empfehlung: Selbst fotografieren (lassen)!

Vergleichsweise einfach und ausserdem rechtskonform ist es, sein Essen und Trinken selbst zu fotografieren oder einen Fotografen damit zu beauftragen. Die meisten Abmahnungen kosten mehr als ein Auftrag an einen professionellen Fotografen.

Wer selbst in die Food-Fotografie einsteigen möchte, kann noch bis am 13. Dezember 2015 beim dpunkt.verlag kostenlos ein nützliches Special mit «leckeren Bildrezepten für Einsteiger» aus dem Food-Fotografie-Buch von Corinna Gissemann herunterladen. Das vollständige Buch ist für rund 30 Euro erhältlich ????.

Wer einen Fotografen beauftragt, sollte darauf achten, unbeschränkte Rechte an den erstellten Bildern zu erhalten. Ausserdem sollte ausdrücklich geregelt werden, ob, und falls ja, in welcher Form der Fotograf bei der Verwendung der Bilder jeweils genannt werden muss.

Lesetipp: Whitepaper «Bilder im Web» von Tinkla.

Bild: Flick / stu_spivack, «Vietnamese Spring Rolls», CC BY-SA 2.0 (generisch)-Lizenz.

8 Kommentare

  1. Darf man ein Gourtmet Essen, welches von einem Starkoch kreativ und individuell auf einem Teller inszeniert wird überhaupt fotografieren? Bzw. Kann ein solches Essen ein Werk im Sinne des URG sein?

    1. @Gwunderling:

      Ob bei solchen Fotos die notwendige Schöpfungshöhe für einen urheberrechtlichen Schutz erreicht wird, muss im Einzelfall beurteilt werden.

      Sofern Sie das Essen in einem Restaurant fotografieren möchten, empfehle ich Ihnen, vorher zu fragen. In vielen Restaurants ist das Fotografieren nicht erwünscht oder gar verboten, weil die Erfahrung leider zeigt, dass es die meisten Gäste nicht schaffen, das Essen ansprechend zu fotografieren. Das Ergebnis sind dann Fotos bei TripAdvisor und anderswo, die alles andere als Appetit wecken …

  2. Ich werde von Herrn Pfortmüller schon das zweite Mal ‹bearbeitet›, da er (oder Stockfood) irgendwo im Internet noch eine alte Seite meines Shops gut-schein.ch gefunden hat. Die Seite wird aber schon längst nicht mehr kommerziell genutzt, und Globus, die das Bild auf unserer Plattform aufgeschaltet hatte, hatte für die Zeit der Nutzung auch Nutzungsgebühren bezahlt.
    Mit scheint, dass Pfortmüller mit einer agressiven und einschüchternden Art und Weise nichts anderes macht, als solche Royalties einzutreiben. Das letzte Mal liess ich mich noch einschüchtern und wir haben uns dann vor dem Friedensrichter geeinigt. Im neuen Fall sehe ich aber keinen Grund auf seine Angebote einzugehen, da die Seite offensichtlich im Web irgendwie noch gefunden wurde, die Möglichkeit eine Bestellung zu tätigen war aber technisch nicht mehr möglich und somit war auch eine ‹kommerzielle Nutzung› gar nicht mehr möglich.
    Ihre Meinung würde mich sehr interessieren, besten Dank für eine kurze Stellungnahme. Rudolf M. Fürrer

    1. @Rudolf M. Fürrer:

      Für eine Einschätzung im Einzelfall müssten wir den Sachverhalt sorgfältig abklären. Bei Bedarf können Sie uns gerne kontaktieren und wir werden versuchen, Ihnen weiterzuhelfen.

      Anwaltskollege Pfortmüller kenne ich aus zahlreichen Angelegenheiten, habe ihn aber nie als aggressiv oder einschüchternd empfunden. Hingegen setzt sich Anwaltskollege Pfortmüller selbstverständlich für seine Mandanten ein, so wie auch wir uns für unsere Mandanten engagiert und konsequent einsetzen.

  3. Guten Tag, auch ich wurde von Meili + Pfortmüller angeschrieben. Gemäss Kommentar von einem anderen Nutzer ist der Fall vor den Friedensrichter gegangen. Falls ich nicht sofort zahle und auch lieber vor den Friedensrichter gehen würde, wo wäre dies der Fall beim Wohnort von Stockfood oder beim Friedensrichter des Angeklagten (in diesem Fall meinem Wohnort) ? Besten Dank für Ihre Information.

    1. @MB:

      Auf diesem Weg ist keine Rechtsberatung möglich. Wenn Sie sich beraten lassen, sollten Sie unter anderem fragen, ob der Friedensrichter überhaupt zuständig ist und, falls ja, ob Sie als Beklagter beim Friedensrichter erscheinen müssen.

  4. Auch wir (winziges Familienunternehmen) erhielten Ende 2018 Post von Meili & Portmüller. «Unwissenheit schützt vor Strafe nicht», das ist uns bewusst, aber eine solche überteuerte Abmahnung kann Kleinunternehmen in den Konkurs treiben, ohne weiteres. Das sollte man StockFood und Co. einmal deutlich bewusst machen!!!

    1. @KaHU:

      «Unwissenheit schützt vor Strafe nicht», ja, teilweise jedenfalls, aber eigentlich behauptet ja niemand, Sie hätten sich strafbar gemacht … Und ob Sie Rechte verletzt haben und deshalb Schadenersatz leisten müssen, ist wiederum eine Frage für sich. In jedem Fall lohnt es sich, solche Abmahnungen weder ungelesen zu entsorgen noch ohne weiteres eine Zahlung zu leisten.

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