Fernsehwerbung für Rechtsberatung erreicht die Schweiz

Rechtsanwälte in der Schweiz werben bislang – anders als ihre amerikanischen Kollegen – nicht im Fernsehen. Der Grund dafür liegt vermutlich im unterschiedlichen Berufsbild. Mit Daniel Kummer (Paralegal Kummer) wirbt nun aber immerhin ein nicht anwaltlicher Anbieter von Rechtsberatung beim Zürcher Regionalfernsehen «Tele Züri»:

Anwaltswerbung heute: Anwaltsgesetz und Standesregeln

Das Schweizerische Anwaltsgesetz und die Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbandes (SAV) statuieren übrigens entgegen einem weit verbreiteten Missverständnis kein Werbeverbot für Rechtsanwälte – auch nicht im Fernsehen oder bei Groupon. Sie knüpfen solche Werbung aber an Bedingungen, einerseits Objektivität und Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit im Anwaltsgesetz (Art. 12 Bst. d BGFA)

«Sie können Werbung machen, solange diese objektiv bleibt und solange sie dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht.»

… und andererseits Wahrheit, Berufsgeheimnis und Sachbezug in den SAV-Standesregeln (Art. 16 der Schweizerischen Standesregeln, PDF):

«Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte dürfen für sich werben.

Diese Werbung soll der Wahrheit entsprechen, das Berufsgeheimnis wahren und einen sachlichen Bezug zur beruflichen Tätigkeit aufweisen.»

Anwaltswerbung in Zukunft: Lauterkeitsgesetz

In seinem Entwurf für ein neues Anwaltsgesetz verzichtet der SAV auf Regeln zur Werbung, da die Schranken des Lauterkeitsrechts genügen (PDF):

«Gänzlich aufgehoben werden die Bestimmungen über die Werbung (Art. 12 lit. d BGFA), wonach diese objektiv zu sein hat und einem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entsprechen muss. Objektive Werbung dürfte es schon begriffsmässig kaum geben. Die heutige Literatur und Rechtsprechung gehen deshalb davon aus, dass der Vorbehalt der Objektivität in Art. 12 lit. d BGFA auf die Grundsätze des UWG verweist: Anwaltswerbung darf nicht unlauter sein. Deshalb bedarf es keiner separaten Bestimmung zu diesem Thema im Anwaltsgesetz.»

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