Ehrverletzungen: Vorsicht, Antragsfrist!

Graffiti: StinkefingerDie Kriminalstatistik verzeichnet für das letzte Jahr 2’514 angezeigte Straftaten gegen die Ehre in Form von übler Nachrede (Art. 173 StGB) oder Verleumdung (Art. 174 StGB).

Im letzten Jahr hatte auch ein bekannter Zürcher Politiker gegen drei Journalisten Strafantrag wegen Ehrverletzung gestellt, scheiterte damit aber, weil er seinen Strafantrag zu spät gestellt hatte.

Straftaten gegen die Ehre sind so genannte Antragsdelikte, das heisst die Strafverfolgungsbehörden werden nur aufgrund eines entsprechenden Strafantrages tätig und es gilt eine Antragsfrist von drei Monaten (Art. 31 StGB):

«Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird.»

Verspätete Strafanträge werden durch die Strafverfolgungsbehörden – im erwähnten Beispiel eine Staatsanwaltschaft im Kanton Zürich – nicht an Hand genommen und es findet kein Strafverfahren statt.

Wie viele Strafanträge an der Hürde der Antragsfrist scheitern, lässt sich der Kriminalstatistik leider nicht entnehmen.

Empfehlungen

Wer glaubt, in seiner Ehre verletzt worden zu sein – beispielsweise durch einen «Internet-Troll» oder Journalisten –, sollte so bald wie möglich Strafantrag stellen, um die Antragsfrist von drei Monaten nicht zu verpassen.

Strafanträge sind nicht in Stein gemeisselt, sondern ein Rückzug ist grundsätzlich möglich (Art. 33 StGB).

Die Beratung durch einen Rechtsanwalt ist meist empfehlenswert, zumal in vielen Fällen auch ein zivilrechtliches Vorgehen wegen Persönlichkeitsverletzung (Art. 28 ZGB) in Frage kommt.

Inzwischen gibt es verschiedene Rechtsschutzversicherung, die zumindest über ihren «Internet-Rechtsschutz» Deckung gewähren. Versicherte sollten dabei im eigenen Interesse darauf bestehen, dass sie – ganz oder teilweise durch eine etwaige Rechtsschutzversicherung bezahlt – einen eigenen und unabhängigen Rechtsanwalt mandatieren können.

Bild: Flickr / Iwan Gabovitch, « Middle Finger Graffiti in Berlin Elevator in Wedding», CC BY 2.0 (generisch)-Lizenz.

3 Kommentare

  1. In vielen anderen Ländern ist die Wahrheit die ultimative Verteidigung gegen Diffamierung. Aber nach Schweizer Recht scheint das keine Rolle zu spielen. Hab ich recht? Einer der Artikel in StGB sagt, wenn Sie etwas sagen, das das Bild einer anderen Person mit anderen verletzt, dann haben Sie ein Verbrechen begangen. Was ist, wenn das, was du sagst, wahr ist und es keine Verletzung der Privatsphäre ist? Was, wenn jemand dir etwas Schlimmes antut und du erzählst es anderen? Sie werden ihn für eine schreckliche Person halten, aber Sie haben nur die Fakten darüber erzählt, was mit Ihnen passiert ist. Ist das Diffamierung? Was ist, wenn Sie Ihre Meinung äußern, dass eine Person Sie an einen Müllsack erinnert oder ihn sogar einen Müllsack nennt? Ist das Diffamierung? Es ist ein Ausdruck der Meinung. Ich kann Beleidigung verstehen, um illegal zu sein, aber das ist nicht wirklich eine schwere Beleidigung. Vergiss die Beleidigung. Es macht es komplizierter. Bitte beantworten Sie meine erste Frage: Ist die Wahrheitsverteidigung für Diffamierungen in der Schweiz? Danke vielmals.

  2. Es geht um eine Ehreverletzung im Arbeitsplatzes. Ich bin eine langjährige erfahrene Pflegehelferin SRK und ich Wohne in ███████████████.
    Freundliche Grüsse
    Frau ██████████

    1. Hinweis: Wir haben Ihren Kommentar vorsorglich anonymisiert. Ihr Anliegen klingt nach einem arbeitsrechtlichen Anliegen. Ich empfehle Ihnen deshalb, sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt mit Spezialisierung im Arbeitsrecht beraten zu lassen. Eine solche Fachperson wird Sie auch unterstützen können, wenn es darum gehen sollte, einen Strafantrag wegen Ehrverletzung zu stellen.

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