AGUR12 empfiehlt Prüfung von «Internet-Steuer»

Foto: Feuerschweif, der ein Copyright-Zeichen bildet

In ihrem Schlussbericht (PDF) befasst sich die AGUR12 nicht nur mit repressiven Massnahmen gegen mutmassliche Urheberrechtsverletzungen im Internet, sondern auch mit vielen weiteren urheberrechtlichen Themen.

Dazu zählt unter anderem der «Austausch von Werken und Leistungen in einem bestehenden und begrenzten Kreis von Personen über das Internet» wie beispielsweise bei Facebook:

«[…] Nach geltendem Recht fällt beispielsweise das Hochladen einer nicht selbst gemachten Fotografie auf der eigenen Facebook-Seite für seine Freunde unter das Recht des Zugänglichmachens (Art. 10 Abs. 2 Bst. c URG) und ist nicht erlaubt, weil der Kreis der ‹eng verbundenen Personen› die heutige Schrankenbestimmung bei der Privatverwendung (Art. 19 Abs. 1 Bst. a URG) nicht dem tatsächlich viel weiteren Kreis der ‹Freunde› auf Facebook entspricht.»

In diesem Zusammenhang empfiehlt die AGUR12 zu prüfen, «ob die Urheberrechtsschranken so zu revidieren sind», dass ein solcher Austausch bei Facebook und anderswo im Internet der «kollektiven Verwertung» unterstellt würde. Ein solcher Austausch würde damit als Privatgebrauch legalisiert, doch müssten gleichzeitig entsprechende urheberrechtliche Pauschalabgaben an Verwertungsgesellschaften abgeführt werden – so wie heute unter anderem für DVD-Rohlinge und Smartphones an die SUISA und andere Verwertungsgesellschaften in der Schweiz.

Unabhängig davon werden Urheber und sonstige Rechteinhaber vermehrt fordern, dass auch im Internet «Leerträgerabgaben» erhoben werden. Hintergrund ist, dass urheberrechtlich geschützte Werke zunehmend in der Cloud und anderswo im Internet abgelegt und deshalb von den bisherigen urheberrechtlichen Pauschalabgaben nicht erfasst werden. Im Ergebnis könnten beispielsweise Access-Provider in der Schweiz verpflichtet werden, gemäss Art und Anzahl ihrer Nutzerinnen und Nutzer eine «Facebook-Steuer» oder «Internet-Steuer» an die Verwertungsgesellschaften abzuführen. Die Berechnungsgrundlagen für die heute schon bestehenden urheberrechtlichen Pauschalabgaben sind umstritten, doch der Mechanismus der kollektiven Verwertung ist im Urheberrecht grundsätzlich anerkannt.

Bild: Flickr / Martin Fisch, «Burning Copyright», CC BY-SA 2.0 (generisch)-Lizenz.

Ein Kommentar

  1. Und würde das Geld dann nur an die akkreditieren Mitglieder der Verwertungsgesellschaften verteilt oder an eine viel grössere Anzahl von Personen? Viele Fotos, die Freunde mit mir teilen, sind kaum von Leuten die bei einer Verwertungsgesellschaft sind. Es sind auch absichtlich virale Fotos. Irgendwie bleibt man beim alten System mit wenig aktiven Kreativen und vielen passiven Konsumenten stecken

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