Selbständigkeit: Gründungskapital aus der Pensionskasse?

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Wer sich selbständig macht, kann unter bestimmten Bedingungen sein angespartes Kapital in der Altersvorsorge vorzeitig als Gründungskapital beziehen. Bei startwerk.ch beschreibe ich diese Bedingungen, empfehle im Ergebnis aber Zurückhaltung beim vorzeitigen Bezug von solchem Kapital:

«Der Schritt in die Selbständigkeit ist immer mit Unsicherheiten verbunden. Bei einem Scheitern der Selbständigkeit droht der Verlust der angesparten Altersguthaben. Aus diesem Grund sollte nach Möglichkeit vom der Auszahlung der Altersguthaben abgesehen werden, gerade auch bei älteren Selbständigerwerbenden.

Ist eine Auszahlung notwendig, sollte so bald wie möglich wieder eine Altersvorsorge aufgebaut werden. Ein solcher Aufbau kann für Selbständige attraktiv sein: Einerseits gelten Einkäufe in eine Pensionskasse nicht vollständig als AHV-pflichtiges Einkommen und andererseits verfügen Selbständige über mehr Spielraum bei der Ausgestaltung ihrer Altersvorsorge.»

Wichtig ist zu beachten, dass bei Aufnahme der Selbständigkeit in Form einer Kapitalgesellschaft wie insbesondere einer Aktiengesellschaft (AG) oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) kein Kapitalbezug möglich ist.

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