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Streisand-Effekt am deutschen Bundesgerichtshof

Gemäss der deutschsprachigen Wikipedia wird als «Streisand-Effekt […] bezeichnet, wenn durch den Versuch, eine Information zu unterdrücken, genau das Gegenteil erreicht wird, nämlich die Information besonders bekannt gemacht wird.» Auf ein sehr anschauliches Beispiel für den Streisand-Effekt hat mein deutscher Anwaltskollege Markus Kompa kürzlich via Twitter hingewiesen:

Demnach hatte in Deutschland ein Fotograf versucht, Google die Verbreitung eines erotischen Bildes via Bildersuche höchstrichterlich untersagen zu lassen. Im Ergebnis blieb der Fotograf damit nicht nur erfolglos, sondern der Bundesgerichtshof verbreitete in seinem Urteil auch gleich noch was betreffende Bild …

Bild: Seite 3 von BGH-Urteil I ZR 140/10 vom 19. August 2011

BGH-Urteil I ZR 140/10 vom 19. August 2011 «Vorschaubilder II» (PDF, Medienmitteilung).

Nachtrag vom 14. Mai 2012

Die Anwaltskollegen von Bühlmann Rechtsanwälte haben heute eine lesenswerte Urteilsbesprechung veröffentlicht.

7 Kommentare

  1. Bei allem Repsekt, aber das hat mit dem Streisand-Effekt nichts zu tun. Der Fotoggraf wollte ja nicht die Fortografie “unterdrücken”, sondern einen Unterlassungsanspruch gegen einen bestimmten Vebreiter geltend machen. Dass es dem Fotografen nicht recht sein sollte, dass das Foto nun “berühmt” wird, an dem er weiterhin das Urheberrecht besitzt, ist Unsinn.

  2. Das Problem ist jetzt nur, dass jeder das Bild in Zusammenhang mit der Entscheidung wiedergeben darf. Das wiederum dürfte dem Fotografen so gar nicht recht sein.

  3. Pingback: Zur Meinungsäußerungsfreiheit im Fall Berg vs. Köppel | Warum alles auch ganz anders sein könnte.

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