Public WLAN in der Schweiz: Merkblatt der Digitalen Gesellschaft

Bild: WLAN (Wifi)-Symbol

Freie Public WLANs gewinnen in der Schweiz an Bedeutung, zum Beispiel für Besucher in Unternehmen oder für Gäste in Hotels, Restaurants und Wohngemeinschaften. Wer ein solches WLAN selbst betreiben möchte, sieht sich häufig mit offenen Fragen zur Rechtslage konfrontiert.

Aus diesem Grund hat die Digitale Gesellschaft ein Merkblatt veröffentlicht, das über die wichtigsten rechtlichen Aspekte informiert. So benötigen die Betreiber von Public WLANs in der Schweiz grundsätzlich keine Bewilligung (Art. 2 lit. a FDV) und bislang ist keine Internet-Zensur notwendig.

https://freifunk.net

Das Public WLAN-Merkblatt steht auf der Website der Digitalen Gesellschaft zum kostenlosen Download zur Verfügung.

Hinweis: Die rechtliche Beratung für das Public WLAN-Merkblatt erfolgte durch Steiger Legal.

Bild: Wikimedia Commons / Canopus49, WLAN (Wifi)-Symbol, «Wi-Fi icon[…]», CC BY-SA 3.0 (generisch)-Lizenz.

4 Kommentare

  1. Hi
    Das stimmt mich jetzt zwat überaus freudig aber auch skeptisch..
    Wenn dem so ist und wir quasi im WLAN paradies wohnen, und wir (zumindest technisch) sekundisch im ganzen land freies (as in freedom ^^) wlan anbieten könnten. Warum tut das denn keiner?
    (klar barrieren in den köpfen ignoranz unwissenheit – die swisscom ginge bakrott etc.)
    Aber wenn wit von einem ehrlichen aufgeklärten land ausgehen. (ohne geheimabsprachen)
    Warum muss ich mich bei migros, coop, sbb, st.gallen – mit einem wort überall wo’s wlan projekte gibt. mit meiner telefonnummer ergo meiner ID Identifizieren. (und das mit einem vermerkt auf ch gesetzeslage)
    Wollen all die Firmen jetzt ins Data-bussiness einsteigen??

    1. Der Grund, weshalb sehr wenige Free WLAN anbieten, hat meines Erachtens mehrere Gründe:

      Swisscom verbietet eigentlich klar in den AGB’s die Fremdnutzung an 2 Punkten und der Schweizer teilt nicht gerne.

      UPC macht dies besser mit dem «UPC Wi-Free‎», das abgetrennt vom Netz des Kunden läuft und bei der freiwilligen Bereitstellung für andere, dafür auch überall, wo «UPC Wi-Free‎» zur Verfügung steht, dies nutzen kann.

      WLAN nur zur Verfügung stellen, wenn garantiert die öffentliche SSID einen anderen Adressbereich als das interne Netz hat.

      Das BÜPF könnte inskünftig auch zu einer Einschränkung führen, obwohl kein Informatiker daran glaubt, aber hier wird sicher mal ein Jurist oder Staatsanwalt darüber befinden.

  2. Ich bin im Zusammenhang mit aktuellen Recherchen in Sachen Public WLAN auf diesen Eintrag und das Merkblatt der Digitalen Gesellschaft gestossen. Meine Frage: Gelten diese Bedingungen zum Betreiben eines Public WLAN nach wie vor oder hat es in der Zwischenzeit irgendwelche Änderungen gegeben?

    1. @Nicole Ritter:

      Die Digitale Gesellschaft hat die «Public WLAN» mit Blick auf das revidierte Überwachungsgesetz BÜPF, das seit dem 1. März 2018 gilt, ergänzt. Bei der Ergänzung geht es um die Antwort auf folgende Frage:

      «Was unterscheidet das Anbieten eines Gäste-WLANs von einem professionell betriebenen öffentlichen WLAN-Zugangspunkt?»

      Siehe dazu https://www.digitale-gesellschaft.ch/publicwlan/, ganz unten. Im Zweifelsfall hilft eine E-Mail an office@digitale-gesellschaft.ch.

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