Sittenwidrige Kurven im europäischen Markenrecht

Foto: Fotografierte «Kurve» (Hintern)

Marken können innerhalb der Europäischen Union (EU) als so genannte Gemeinschaftsmarken mit einer einzigen Hinterlegung in allen EU-Mitgliedstaaten geschützt werden, was Geld und Zeit spart.

Dabei geht leider oftmals vergessen, dass ein Eintragungshindernis in einem einzigen EU-Mitgliedstaat die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke verhindern kann.

Am 26. September 2014 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Rechtssache T‑266/13 beispielsweise die Eintragung der Wortmarke «Curve» verneint, da sie in ihrer rumänischen Bedeutung gegen die guten Sitten verstösst:

«Im vorliegenden Fall ist aus dem von der Beschwerdekammer zitierten Wörterbuch der rumänischen Sprache ersichtlich, dass die angemeldete Marke der Plural des rumänischen Wortes ‹curvă› ist, das umgangssprachlich oder auf einer vulgären Sprachebene in erster Linie die Bedeutung ‹Prostituierte› oder ‹Hure› hat. Da es sich bei der angemeldeten Marke um ein Wort der rumänischen Sprache handelt, ist davon auszugehen, dass die für die Prüfung des Vorliegens des absoluten Eintragungshindernisses gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 207/2009 maßgeblichen Verkehrskreise die rumänischsprachigen Kreise in der Union sind.»

Rechtlicher Hintergrund:

«Das dem absoluten Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 207/2009 zugrunde liegende Allgemeininteresse besteht nach der Rechtsprechung darin, die Eintragung von Zeichen zu verhindern, deren Benutzung im Gebiet der Union gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen würde […].

Die Prüfung, ob ein Zeichen gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstößt, muss im Hinblick auf die Wahrnehmung dieses Zeichens bei seiner Benutzung als Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise in der Union oder in einem Teil derselben vorgenommen werden. Dieser Teil kann gegebenenfalls aus einem einzigen Mitgliedstaat bestehen […]»

Die Gemeinschaftsmarke «Curve» war am 23. September 2009 hinterlegt worden.

Mit dem EuGH-Urteil ist die Wortmarke «Curve» im hinterlegten Rahmen nun in keinem einzigen EU-Mitgliedstaat geschützt, sofern die Hinterlegerin Brainlab AG die Wortmarke nicht ergänzend auch in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten jeweils als nationale Marke direkt hinterlegt hat. In Deutschland zumindest scheint die Marke auf den ersten Blick nicht hinterlegt worden zu sein.

(Via «Pornowanwalt» Marko Dörre.)

Bild: Flickr / Alexandros Raskolnick, «Antiparathesis II», CC BY 2.0 (generisch)-Lizenz.

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