Urheberrecht im Internet: Wie weiter nach der AGUR12?

Bild: Lupen-Darstellung von «Copyright»-Artikel in Wörterbuch

Ende 2013 veröffentlichte die Arbeitsgruppe zur Optimierung der kollektiven Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (AGUR12) ihre Empfehlungen. Die AGUR12 empfahl insbesondere auch repressive Massnahmen wie Netzsperren, Selbstjustiz und Überwachung zur Durchsetzung des Urheberrechts im schweizerischen Internet. Dabei bestand in Bezug auf die einzelnen Empfehlungen kein Konsens.

Ständerat Gutzwiller Felix (FDP) wollte mit seiner Interpellation 14.3204 vom Schweizerischen Bundesrat wissen, wie das weitere Vorgehen aussieht – auch, weil Gutzwiller «anerkannten, dringlichen Handlungsbedarf zur Anpassung des Urheberrechts und den zugehörigen Durchsetzungsinstrumenten im Internet-Zeitalter» sieht. Heute beantwortete der Bundesrat die Interpellation im Wesentlichen wie folgt:

  • Grundlage für Folgearbeiten: Der Bundesrat bezeichnet die Empfehlungen der AGUR12 als «wertvolle Grundlage für die Folgearbeiten» und anerkennt, dass zentrale Teile die Internet-Provider betreffen. In der AGUR12 waren die Internet-Provider allerdings gar nicht als Mitglieder vertreten.
  • Provider-Haftung: Der Bundesrat verweist darauf, dass das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) bereits beauftragt wurde, bis Ende 2015 die zivilrechtliche Verantwortlichkeit von Internet-Providern zu untersuchen und gegebenenfalls einen Vorentwurf für eine neue gesetzliche Regelung zu erstellen. Die Folgearbeiten zum AGUR12-Schlussbericht müssten inhaltlich und zeitlich damit koordiniert werden, wobei sich der Bundesrat noch vor seiner Sommerpause vertieft mit dem AGUR12-Schlussbericht befassen und über das weitere Vorgehen entscheiden werde. Bislang wehren sich die Internet-Provider in der Schweiz dagegen, als Hilfspolizisten der amerikanischen Unterhaltungsindustrie missbraucht zu werden.
  • HADOPI minus: Der Bundesrat hält fest, dass sowohl der amerikanisch-schweizerische Runden Tisch als auch die AGUR12 empfohlen haben, ein «zivilrechtliches Instrument» zu schaffen. Gemeint ist mit diesem verharmlosenden Begriff ein Two Strikes-Verfahren, das mit einem Warnhinweis beginnt und mit einer Bestandsdatenauskunft für Massenabmahnungen gegen die Inhaberinnen und Inhaber der betreffenden Internet-Anschlüsse endet – quasi «HADOPI minus», da zwar nicht vorgesehen ist, den Internet-Zugang zu sperren, das «zivilrechtliche Instrument» ansonsten aber den in Frankreich gescheiterten HADOPI-Massnahmen entspricht. Mit einem solchen «zivilrechtliches Instrument» würde das Fernmeldegeheimnis ausgehebelt, wie es bislang in der Schweiz nicht einmal in Strafverfahren möglich ist.
  • Und kurzfristig? Der Bundesrat sieht kurzfristig lediglich die Möglichkeit, dass die «die vorgeschlagene breit angelegte Informationskampagne und gewisse Massnahmen zur weiteren Erhöhung der Effizienz und Transparenz der Verwertungsgesellschaften (Vereinfachung der Tariflandschaft) umgesetzt» werden – was primär in der Hand von Nutzern, Rechteinhabern und Verwertungsgesellschaften liege. Langfristig hält der Bunderat «vermehrtes wettbewerbsrechtliches Denken und eine Redimensionierung des Urheberrechtsschutzes auf ein vernünftiges Mass» für angebracht, verweist aber gleichzeitig darauf, dass internationale Abkommen dabie hinderlich wirken. Im Übrigen setzen viele AGUR12-Empfehlungen Gesetzesänderungen voraus, die kurzfristig nicht möglich sind.

Vorläufig bleibt unklar, wie genau das weitere Vorgehen im Nachgang zur AGUR12 und unter dem Druck der amerikanischen Unterhaltungsindustrie aussieht. Die erste Weichenstellung durch den Bundsrat wird aber in den nächsten Wochen erfolgen, sofern wie erwähnt tatsächlich noch vor der Sommerpause über das weitere Vorgehen entschieden werden soll.

Bild: Flickr/Maria Elena, CC BY 2.0 (generisch)-Lizenz.

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