Hafenkran in Zürich: Fotografieren verboten?

Foto: Stadt Zürich mit Hafenkran an der LimmatVor einigen Tagen wurde im Zentrum der Stadt Zürich ein Hafenkran als Kunstwerk im öffentlichen Raum errichtet. Der ausrangierte Hafenkran aus Rostock bildet das Herzstück einer temporären Kunst-Installation namens Zürich Transit Maritim. Anfang 2015 soll der Hafenkran wieder abgerissen werden.

Darf der Hafenkran unbeschränkt fotografiert und, so eine Frage bei Twitter mit Verweis auf die so genannte Panoramafreiheit, dürfen solche Bilder kommerziell genutzt werden?

Die Panoramafreiheit ist eine Schrankenbestimmung im Urheberrecht. Sie erlaubt es jedermann, urheberrechtlich geschützte Werke im öffentlichen Raum ohne die ansonsten erforderliche Genehmigung zu fotografieren und die entsprechenden Fotos zu nutzen.

Art. 27 Abs. 1 URG – URG steht für Urheberrechtsgesetz – regelt die Panoramafreiheit in der Schweiz wie folgt:

«Ein Werk, das sich bleibend an oder auf allgemein zugänglichem Grund befindet, darf abgebildet werden; die Abbildung darf angeboten, veräussert, gesendet oder sonst wie verbreitet werden.»

Panoramafreiheit: Kein «bleibendes» Kunstwerk, aber …

Beim Zürcher Hafenkran handelt es sich um ein Werk auf allgemein zugänglichem Grund. Aber der Hafenkran gilt nicht als «bleibend» im Sinn der urheberrechtlichen Panoramafreiheit, denn es handelt sich erklärtermassen um eine temporäre Kunst-Installation. Aus diesem Grund darf der Hafenkran auf Grundlage der Panoramafreiheit nicht fotografiert werden, sofern keine ausdrückliche Genehmigung dafür vorliegt. Auch dürfen Fotos – Abbildungen gemäss URG – des Hafenkrans nicht kommerziell oder anderweitig mit Verweis auf die Panoramafreiheit genutzt werden, beispielsweise für den Verkauf von Postkarten oder für das Teilen via Social Media.

Als «bleibend» gelten gemäss Lehre und Rechtsprechung alle Werke, die sich für unbestimmte Zeit an einem für sie bestimmten Ort befinden. Dabei ist die erkennbare Bestimmung durch den oder die Rechteinhaber – beim Hafenkran der Künstler von Zürich Transit Maritim – massgeblich und nicht etwa die absolute Zeitdauer oder eine Mindestzeitdauer. Auch bei Werken, die Ausstellungscharakter haben, greift die Panoramafreiheit nicht – ein Beispiel dafür war der verhüllte Reichstag von Christo und Jeanne-Claude in Berlin.

«Bleibend» ist hingegen nicht gleichbedeutend mit «dauerhaft», denn auch kurzlebige Kunstwerke wie beispielsweise Kreide-Malereien werden bis zu ihrem Untergang durch Regen meist für unbestimmte Zeit veröffentlicht. Umgekehrt gibt es faktisch keine dauerhaften Werke, denn früher oder später geht jedes Werk unter.

… aber Fotografieren teilweise dennoch erlaubt

Der Hafenkran darf aber dennoch zumindest für nicht kommerzielle Nutzungen fotografiert werden, denn auch wenn die Panoramafreiheit beim Hafenkran nicht greift, so kennt das schweizerische Urheberrecht als weitere Schrankenbestimmung unter anderem den Eigengebrauch (Art. 19 URG). Eine weitere anwendbare Schrankenbestimmung ist die Berichterstattung über aktuelle Ereignisse (Art. 28 URG), die zumindest kurzfristig auch kommerzielle Nutzungen erlaubt.

Bild: Martin Steiger, «Stadt Zürich mit Hafenkran an der Limmat», CC BY-SA 4.0 (international)-Lizenz.

10 Kommentare

  1. Besten Dank für diese hilfreiche Zusammenstellung der Fakten.

    Ich finde, dass das ein gutes Beispiel dafür ist, dass das Urheberrecht noch viel Potential für Verbesserungen hat :-).

    Ein Kunstwerk, welches derart in den öffentlichen Raum eingreift und nur in und durch diesen überhaupt zum Kunstwerk werden kann, sollte meiner Ansicht nach, nicht durch den Künstler monopolisiert werden können.

    Ein solches Werk sollte gemeinsam der Öffentlichkeit und dem Künstler gehören. Insbesondere, wenn, wie in diesem Fall die Öffentlichkeit die Kosten trägt. Es stellt sich dann natürlich die Frage, wer denn die Öffentlichkeit repräsentiert. Die politische Gemeinschaft im Sinne von allen gemeinsam, oder einfach jeder Einzelne? Ich bin für Letzteres. Ein solches Kunstwerk sollte einfach von jedem und jeder ohne Einschränkung genutzt werden können, ob kommerziell oder nicht.

  2. Kann das Aufstellen eines handelsüblichen technischen (Groß-)Gerätes in der Öffentlichkeit überhaupt ein Kunstwerk im urheberrechtlichen Sinne mit den genannten Folgen darstellen?

    Ein ausrangierter Panzer im Vorgarten, ein pink lackierter Baukran auf einer Baustelle, ein altes Flugzeug auf dem Firmengelände, ein alter Hafenkran in der Stadt, sind das alles schon automatisch Kunstwerke, wenn sie nur kurzzeitig mit der Deklaration «Kunstinstallation» aufgestellt werden?

    1. @Robby:

      «Kann das Aufstellen eines handelsüblichen technischen (Groß-)Gerätes in der Öffentlichkeit überhaupt ein Kunstwerk im urheberrechtlichen Sinne mit den genannten Folgen darstellen?»

      Ja, mit Betonung auf «kann». Aber diese Diskussion muss anderswo geführt werden.

  3. Ist es nicht so, dass das Photo vom Hafenkran im Artikeltitel den eigenen Aussagen des Artikelautors widerspricht? Wenn ich mich nicht irre, sehe ich eine Seite, die kommerziellen Zwecken, d.h. der Promotion von kommerziellen Dienstleistungen des Seitebesitzers dient. Der Artikel im Kontext von dieser Seite dient demselben Zweck und benutzt ein Foto des «Heiligen Krans». Für mich scheint dies eine «deutlichere kommerzielle» Nutzung zu sein, als die Publikation von demselben Foto im Social Media Bereich (siehe «oder für das Teilen via Social Media» Artikelpunkt). Ich bin mir nicht sicher, was der Autor unter dem «Teilen via Social Media» Begriff meint – die Publikation oder irgendeine spezifische Form der Distribution, was sich im Fall von einem Bild im Internet kaum unterscheidet. Technisch gesehen teilt der Autor das Foto vom Hafenkran selber: jeder Besucher der Seite kann es auf seinem eigenen Datenträger speichern. Meiner nicht juristischen Meinung nach scheint eine beliebige Form der Nutzung im Social Media «weniger kommerziell» zu sein als was ich gerade sehe, da der Kontext von Social Media prinzipiell «weniger kommerziell» ist als der Kontext von einer Geschäftsseite. Falls es hier um keinen Verstoss geht, warum wird dann das Teilen via Social Media zu einem? Wo liegt der Unterschied?

  4. Heisst das jetzt, dass niemand mehr kommerziell nutzbare Fotografien von Zürich herstellen darf, solange der Hafenkran dort bzw. im Bild steht?

  5. Danke für die informative Erläuterung zur «Panorama-Freiheit»! Wer aber ist im Falles des «Hafenkrans – sofern man dessen Aufstellung tatsächlich als urheberrechtsgeschütztes «Werk» im Sinne des URG anerkennt, was in einem realen Urheberrechtsstreit Ihren Ausführungen nach ja erst noch an anderer Stelle zu diskutieren wäre, – der Inhaber des Urheberrechts, den man nach einer Veröffentlichungsgenehmigung fragen und dem man gegebenenfalls eine entsprechende Nutzungsentschädigung zahlen müsste?
    Besten Dank
    Christian vFC

  6. Wie stehst du denn ur Aussage von Barrelet und Egloff, dass „auch Skulpturen, die im Rahmen einer befristeten Ausstellung sich vorübergehend in einem öffentlichen Park befinden“ unter die Panoramafreiheit fallen? Als Beispiel führen sie die 1968 von Christo verhüllte Kunsthalle Bern an.

    Denis Barrelet, Willi Egloff: Das neue Urheberrecht. Kommentar zum Bundesgesetz über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte. 3. Auflage. Stämpfli, Bern 2008, ISBN 978-3-7272-9563-8, S. 198.

    1. @Micha L. Rieser:

      Rehbinder/Viganò sind anderer Meinung (Art. 27 URG N 3 f.):

      «Das Werk muss sich ‹bleibend› auf oder an öffentlich zugänglichem Grund befinden. Unerheblich sind die tatsächliche oder geplante Dauer, während der sich ein Werk in der Öffentlichkeit befindet oder noch befinden soll oder die Lebensdauer des Werkes. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob sich das Werk erkennbar absichtlich dauerhaft an oder auf öffentlich zugänglichem Grund befindet, diesem also gewissermassen gewidmet wurde (ähnlich Müller/Oertli/Macciacchini, URG 27 N 8).

      Keine solche Widmung liegt vor, wenn die öffentliche Präsentation des Werkes Ausstellungscharakter aufweist (so zum dUrhG § 59 der BGH, Urteil vom 24.1.2002, I ZR 102/99 ‹Verhüllter Reichstag›, E. II.3.d; a.M. Barrelet/Egloff, URG 27 N 5), wie bspw. die Verhüllungskunst des Künstlerpaars Christo oder der Monolith von Jean Nouvel anlässlich der Expo 02. In diesem Fall greift die Schrankenbestimmung von URG Art. 27 nicht, und der Urheber kann sich gegen die Abbildung und weitere Nutzung seines öffentlich ausgestellten Werkes zur Wehr setzen, sofern nicht eine andere Schutzausnahme zur Anwendung kommt (z.B. Eigengebrauch, URG Art. 19, oder Berichterstattung über aktuelle Ereignisse, URG Art. 28).»

      Dito Macciacchini/Oertli (Art. 27 URG N 8 f.):

      «Unter Art. 27 URG fallen nur bleibend an oder auf öffentlichem Grund aufgestellte Werke; ob sie ursprünglich für einen öffentlichen Ort konzipiert oder erst im Nachhinein dort aufgestellt wurden, spielt dagegen keine Rolle. Dabei darf aber nicht auf die absolute zeitliche Dauer abgestellt werden, denn letzten Endes ist alles vorübergehend. Massgeblich ist die zeitliche und örtliche Bestimmung des Werks aufgrund der objektiv erkennbaren Widmung durch den Rechtsinhaber (zustimmend Rehbinder/Viganò, Art. 27 N 3). Unter Art. 27 URG fallen damit alle Werke, welche sich für unbestimmte Zeit an dem für sie bestimmten Ort befinden, unabhängig von der effektiven Lebensdauer (Beispiele: Statue im Park, Graffiti des ‹Sprayers von Zürich›, Kreidezeichnung auf der Strasse).

      Nicht erfasst sind Werke, die sich nicht an ihrem Bestimmungsort befinden, so wenn eine Statue auf der Strasse transportiert wird (Barrelet/Egloff, URG 27 N 5). Nicht erfasst sind des Weiteren Werke, die sich zwar an einem für sie bestimmten Ort befinden, aber nur für bestimmte Zeit. Die objektive Erkennbarkeit des Willens des Rechtsinhabers, das Werk nur für bestimmte Zeit an einem allgemein zugänglichen Ort aufzustellen, z.B. bei einer Skulptur im Park während einer (als solche erkennbaren) temporären Ausstellung, schliesst die Anwendung von Art. 27 URG aus (a.M. Barrelet/Egloff, Art. 27 URG N 5). Solche Werke dürfen auch während der Zeit, in der sie sich im Park befinden, nicht unter Berufung auf Art. 27 fotografiert werden. Wenn dagegen ein solcher Wille nicht erkennbar ist, darf das Publikum von einer geänderten Widmung des Werks ausgehen, welche die Anwendung der Schranke rechtfertigt. Nicht unter Art. 27 URG fallen damit z.B. Plakate (da man weiss, dass sie regelmässig ausgewechselt werden; gl.M. Cherpillod, in: SIWR II/1, 300; Dessemontet, Droit d’auteur, N 503), oder wesensgemäss temporäre Werke, wie die Verhüllung der Kunsthalle in Bern 1968, weil die Dauer der öffentlichen Präsentation der verhüllten Kunsthalle durch Christo und Jeanne-Claude durch die Verantwortlichen von vornherein kürzer als die natürliche Lebensdauer des Kunstwerks festgesetzt wurden; das Kunstwerk ging danach unter, was aber für die Anwendung von Art. 27 keine Rolle spielt (a.M. Rehbinder, Urheberrecht, N 147; wie hier zu § 59 dUrhG BGH, GRUR 2002, 605 ff. – Verhüllter Reichstag), der Monolith von Nouvel anlässlich der Expo 02 (gleiche Begründung; abw. medialex, 2002, 174, mit dem Argument, der Monolith sei ‹nicht nur zufällig an der betreffenden Stelle ausgestellt›, was u.E. klar zu weit geht). Als bleibend aufgestellt gelten dagegen Werke auch dann, wenn sie nur eine beschränkte Zeit auf dem öffentlichen Grund verbleiben, weil sie nach kürzerer oder längerer Zeit durch Witterungseinflüsse etc. zerfallen (z.B. Kreidemalereien auf der Strasse oder die Zuckerskulptur «A WAY» von Simone Zaugg 2008 auf der Tankstelle in Stampa).»

      Man kann selbstverständlich mit Barrelet/Egloff argumentieren. Hingegen erscheint mir die entsprechende Diskussion bei Wikipedia mit «Bobo11» nicht zielführend.

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