Hoster: Risiko «Meinungsfreiheit» bei kritischen Inhalten

«Plötzlich ist alles weg. Der Beobachter-Journalist kann auf 127 Artikel nicht mehr zugreifen, die er auf seiner Blogseite veröffentlicht hat. […] Von der Blogplattform WordPress erfährt er, dass sein Blog geschlossen worden sei, weil eine Zürcher Firma mit einem seiner Artikel nicht zufrieden gewesen sei. Darin geht es um eine Strafanzeige des Bundesamts für Polizei gegen das Unternehmen. Erst Tage nach seiner Reklamation wird der Blog wieder freigeschaltet.»

Hosting-Plattformen wie Tumblr oder WordPress.com und soziale Netzwerke wie Facebook, Google+ und Twitter bieten einfache Möglichkeiten um eigene Inhalte online zu veröffentlichen. Dabei geht häufig vergessen, dass bei solchen Anbietern jederzeit das Risiko besteht, dass eigene Inhalte – insbesondere kritische Inhalte – aufgrund von Beschwerden Dritter plötzlich nicht mehr online zugänglich sind.

Beschränkte Meinungsfreiheit im Ausland …

Immer wieder führen Beschwerden über einzelne Inhalte dazu, dass alle eigenen Inhalte gelöscht oder das eigene Benutzerkonto gesperrt wird. Die Anbieter sperren vielfach präventiv und prüfen nicht, ob die Beschwerden berechtigt sind. Ein häufiger Grund sind mutmassliche Urheberrechtsverletzung, gegen die amerikanische Anbieter aufgrund von «takedown notices» im Rahmen des Digital Millennium Copyright Act (DMCA) vorgehen.

Ein rechtliches Vorgehen ist für Schweizer in solchen Fällen meistens sehr schwierig, da die gängigen Anbieter im Ausland beheimatet sind und üblicherweise keine menschlichen Ansprechpartner zur gezielten Problemlösung vorsehen. Das obige Beispiel aus dem aktuellen «Beobachter» steht exemplarisch für diese Problematik, auch wenn das erwähnte Weblog erfreulicherweise nach einigen Tagen wieder aufgeschaltet wurde.

… aber auch bei Hostern in der Schweiz

Gefahr für die eigenen Inhalte droht aber auch in der Schweiz. Ein aktuelles Beispiel dafür ist das Vorgehen eines Zürcher Hosters gegen das private Weblog «eschenring.ch» [Hinweis: Weblink entfernt, da leider nicht mehr gültig]. Der Hoster glaubte festgestellt zu haben, auf «eschenring.ch» seien «teilweise widerrechtliche Inhalte publiziert» worden und ging in der Folge mit nachfolgendem Schreiben gegen den «eschenring.ch»-Blogger vor. Bei diesem Vorgehen versäumte es der Hoster insbesondere, der Meinungsfreiheit die notwendige Beachtung zu schenken:

Aufgrund dieser pauschalen («keineswegs abschliessend») und ultimativen Abmahnung («innert 48 Stunden») sah der Blogger keinen anderen Weg als sein Weblog unverzüglich zu einem anderen Hosting-Anbieter zu migrieren. Für die zeitkritische und aufwendige Migration musste ein IT-Spezialist beauftragt werden, was mit einem Aufwand von mehreren 1’000 Franken verbunden war. Der Hoster weigert sich bislang, diesen Aufwand zu tragen.

Glück im (teuren) Unglück für den Blogger war immerhin, dass er seine Weblog-Inhalte unter einem eigenen schweizerischen Domainnamen veröffentlicht hatte. Damit stand ihm die Möglichkeit offen, mit seinen Inhalten zu einem anderen Hoster zu wechseln … bei Inhalten, die unter fremden Domainnamen wie tumblr.com oder wordpress.com veröffentlicht werden, besteht in vergleichbaren Fällen die Gefahr, dass die eigenen Inhalte für immer verloren sind.

11 Kommentare

  1. Das Problem ist einfach, dass auch Hoster zunehmend für Inhalte Dritter in die Haftung gezogen werden. Und bevor man als Hoster nun einen teuren Rechtsstreit riskiert, an dessen Ausgang man eigentlich gar kein Interesse hat, sperrt man lieber in vorauseilendem Gehorsam.

  2. Martin, vielen Dank für diese interessanten Zeilen. Dazu einige Fragen:

    1) Ich nehme an, es kommt jeweils jenes Landesrecht zur Anwendung, welches den in den AGB angegebenen Gerichtsstand tangiert (oder?). Kann dann eine Schweizer Behörde etwas gegenüber dem Hoster verfügen (z. B. eben das Schliessen eines Blogs), selbst wenn die Server im Ausland stehen, also der überwiegend grössere Teil der Leistung im Ausland erfolgt? Und: Können ausländische Behörden in einem solchen Fall etwas verfügen?

    2) Was wäre das korrekte Vorgehen eines Hosters (was kann ich als Kunde erwarten)? So pauschal wie oben, ohne wenigstens auf einen konkreten Punkt der Nutzungsbedingungen hinzuweisen, kann es ja aufgrund der angedrohten, drastischen Massnahme nicht sein, oder?

    3) Welche Möglichkeiten stehen mir als Kunde eines Hosters zur Verfügung? Wie könnte ich mich wehren, falls… ?

    1. @Titus Sprenger:

      Deine rechtlichen Fragen sind zu umfassend um in Kommentarform sinnvoll beantwortet zu werden.

      Im Bezug auf Hoster erwarte ich, dass sie bei Beschwerden Dritter gegen ihre Kunden mit Augenmass vorgehen. Pauschale Verweise auf mutmassliche Verletzungen von Vertragsbedingungen sind nicht akzeptabel und Grundrechte wie die Meinungsfreiheit müssen berücksichtigt werden. Hoster, die jenseits jeder Verhältnismässigkeit als Hilfspolizisten dritter agieren, schaden sich letztlich selbst.

      Betroffene Kunden stehen vor dem Problem, dass der zeitliche und finanzielle Aufwand für ein rechtliches Vorgehen gegen einen Hoster bald einmal die Kosten für Hosting und Migration übersteigt. Ein typisches Hosting kostet einen tiefen dreistelligen Frankenbetrag, eine Migration zu einem anderen Anbieter wie oben beschrieben allenfalls mehrere 1’000 Franken. Bei Aufwendungen in dieser Grössenordnung lohnt es sich ein rechtliches Vorgehen nach einer Abwägung von Kosten und Nutzen leider häufig nicht – davon profitieren Hoster und vergleichbare Anbieter von Online- und Telekommunikationsdienstleistungen.

    2. @ Titus Sprenger:

      Falls es hilft: Hier ein paar kurze Gedanken von mir, allerdings natürlich ohne Gewähr! Eine Ausführliche Klärung kann nur, wie Herr Steiger schon schrieb, durch perönliche rechtliche Beratung erfolgen.

      Die erste Hürde ist zuerst einmal, vor einem Schweizer Gericht klagen zu können. Denn sonst kommen teure Reisekosten. Grundsätzlich kann ein Schweizer Gericht eine Behörde sein, die etwas gegen einen Hoster im Ausland verfügen kann.

      Sofern in den AGB geregelt, gilt grundsätzlich das Recht, das vereinbart wurde. Dann kann auch nur dort geklagt werden. Bei Tumblr ist das z.B. New York.

      Nur wenn diese Vereinbarung in den AGB nicht gilt (z.B. weil sie formell nicht richtig abgeschlossen wurde), kommt das Gesetz zur Anwendung. Es muss dann unterschieden werden, ob sich der Hoster und der Nutzer beide in der Schweiz, oder in verschiedenen Ländern befinden.

      Befinden sie sich in verschiedenen Ländern in Europa, kommt das LugÜ zur Anwendung (Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen). Dort kann der Nutzer dann evtl. sogar geltend machen, Verbraucher zu sein, womit er an seinem eigenen Wohnort (z.B. Schweiz) klagen kann. Der Hoster hat dann das Pech, dass er zu den Verhandlungen reisen muss, selbst wenn er in einem anderen LugÜ-Staat lebt. Kommt er nicht, kann das Gericht dennoch urteilen. Das Gericht kann dann auch entscheiden, dass der Hoster Dinge löschen muss etc. Es ist dann egal, wo er seine Server hat: Das ist dann Problem des Hosters.

      Wenn dieser dann dem Urteil nicht folgt, kann der Kläger mit dem Urteil in den Staat des Hosters fahren und dort das Urteil vollstrecken lassen. Da es sich um einen LugÜ-Staat handelt, ist das formal nicht ein grosses Problem.

      So viel zur Theorie. Praktisch ist das alles mit sehr viel Aufwand, Zeit und Kosten verbunden. Hat der Hoster seinen Sitz ausserhalb von Europa und auch keine Niederlassung hier, ist das alles noch viel teurer und komplexer.

      Sitzen Hoster und Nutzer aber wie hier beide in der Schweiz, erübrigt sich das Problem, weil wohl Schweizer Gerichte in den AGB angeben sind. Und wenn die nicht gültig sind, bleibt dennoch Schweizer Recht. Auch hier ist dann egal, wo die Server stehen: Er muss es befolgen, weil er in der Schweiz sitzt. Das Problem, ob man ein ausländisches Urteil durchsetzten kann, stellt sich hier nicht, weil beide in der Schweiz sind.

      Hoffe, es hilft.

      Viele Grüsse,

      S. Zaman

  3. Gemäss whois wird eschenring.ch aktuell von Hostpoint gehostet, und in deren AGB findet sich ebenfalls ein ebenso bedenklicher Passus:

    «Hostpoint behält sich vor, bei einem konkreten Hinweis oder begründeten Verdacht auf ein rechtswidriges Verhalten oder eine Verletzung der Benutzungsrichtlinien, geeignet scheinende Massnahmen und Sanktionen zu ergreifen. Wird der Aufforderung von Hostpoint, den rechtmässigen Zustand herzustellen bzw. sich rechtmässig zu verhalten, vom Kunden nicht innert der von Hostpoint angesetzten Frist befolgt, kann Hostpoint nach eigener Wahl die Dienstleistung ohne weitere Vorwarnung sistieren und den Zugang zur Website des Kunden sperren und/oder den Vertrag fristlos kündigen. Hostpoint behält sich zudem das Recht vor, virenbelastete E-Mails abzuweisen und zu löschen sowie offensichtlich rechtswidrige Inhalte zu sperren.»

    Bleibt die Frage, was eschenring durch diese Migration gewonnen hat und wo gesellschaftskritische Veröffentlichungen überhaupt noch erfolgen können?

    1. Beim oben beschriebenem Hoster handelt es sich um [Hoster] Zürich und nicht um Hostpoint. Der Geschäftsführer von [Hoster] wurde bei der Staatsanwaltschaft angezeigt wegen Drohung, Erpressung und Nötigung.
      Er agierte im Auftrag Dritter um gegen den Eschenring Blog vorzugehen. Er könnte sich vermutlich strafbar gemacht haben. Beim Geschäftsführer handelt es sich um einen sehr jungen Mann, der mit 18 Jahren die Firma [Hoster] gründete.

      Link:
      http://dominiquestrebel.wordpress.com/2012/05/01/die-unverfrorenheit-der-digitalen-monopolisten-facebook-co/

    2. @H. Trickler:

      Aus meiner Sicht gegen die zitierten AGB-Bestimmungen von Hostpoint in Ordnung, denn sie bieten den notwendigen Spielraum für ein verhältnismässiges Handeln unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände sowie der Interessen aller Beteiligter. Im Einzelfall ist entscheidend, welche «geeignet scheinenden Massnahmen und Sanktionen» Hostpoint ergreift und was für eine Frist gesetzt wird. Hostpoint ist ein führender und professionell organisierter Hosting-Anbieter, so dass ich diesbezüglich optimistisch bin.

      Beim bisherigen Hoster von «eschenring.ch» übrigens lautet die vergleichbare AGB-Bestimmung wie folgt:

      «[Der Hoster] ist bei Nichteinhaltung einer Pflicht des Kunden […] – sei dies vorsätzlich, unwissentlich oder fremdverschuldet – zur umgehenden Sperrung oder Entfernung des betreffenden Accounts, Servers, Dienstes, Inhalts, Programms usw. berechtigt. Durch Behebung des Missstands kann sich der Kunde wenn nötig von der jeweils ergriffenen Sanktion befreien. Bei einer schwerwiegenden oder wiederholten Verletzung einer Pflicht behält sich [der Hoster] die frist- und entschädigungslose Vertragsbeendigung wie auch den Rechtsweg gegen den Kunden vor.»

      1. Wenn man nach dem exakten Wortlaut «Durch Behebung des Missstands kann sich der Kunde wenn nötig von der jeweils ergriffenen Sanktion befreien.» googelt so werden über 70 Anbieter mit den fragwürdigen AGBs gefunden, was vermuten lässt dass es sich nicht nur um einen unbedeutenen Auftritt eines bei Gründung 18j. Mannes handeln kann.

        Auch wenn die AGB von Hostpoint.ch «den notwendigen Spielraum für ein verhältnismässiges Handeln unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände» bieten mögen, so hat imho der Kunde keine Gewähr dass solches Handeln unter allen Umständen gewährleistet ist.

        Aber ich weiss eben auch nicht, ob es überhaupt schweizerische Hoster gibt welche auf solche Formulierungen verzichten, weil wir ja leider kein griffiges AGB-Gesetz haben welches die Konsumenten angemessen schützen würde.

        1. @H. Trickler:

          «Wenn man nach dem exakten Wortlaut “Durch Behebung des Missstands kann sich der Kunde wenn nötig von der jeweils ergriffenen Sanktion befreien.” googelt so werden über 70 Anbieter mit den fragwürdigen AGBs gefunden, was vermuten lässt dass es sich nicht nur um einen unbedeutenen Auftritt eines bei Gründung 18j. Mannes handeln kann.»

          Naheliegender ist – auch im Sinn von Ockhams Rasiermesser –, dass sich der betreffende Hoster beim Formulieren seiner AGB bei anderen Anbietern «orientierte».

          «Aber ich weiss eben auch nicht, ob es überhaupt schweizerische Hoster gibt welche auf solche Formulierungen verzichten, weil wir ja leider kein griffiges AGB-Gesetz haben welches die Konsumenten angemessen schützen würde.»

          Entscheidend ist, inwiefern schweizerische Hoster und Provider für Rechtsverletzungen ihrer Kunden haften. Solange keine entsprechende Haftungsbefreiung besteht, müssen Anbieter handeln, wenn bezüglich ihrer Kunden Beschwerden von Dritten eingehen. Die Frage ist lediglich, wie dieses Handeln aussieht.

  4. Nach meinem Wissen ist die Haftung der Hoster für die Inhalte ihrer Kunden noch immer nicht verbindlich geregelt – was eine übervorsichtige und für die Freiheitsrechte einschneidende (und streckenweise dümmliche) «Selbstregulierung» durch Infrastrukturdienstleister-Zensur zur Folge hat.

    Die Frage ist, inwiefern solche Unsicherheiten politisch gewollt sind. Ich kann mich an eine Sitzung der Hoster mit der Chefabteilung der Bundespolizei Ende der 90er Jahre erinnern, anlässlich derer den verunsicherten Managern mit süffisantem Lächeln gesagt wurde, sie stünden mit einem Bein im Gefängnis und müssten selber sehen, wie sie draussen blieben – oder es auf einen Prozess ankommen lassen. Verbindliche Regeln wollte offenbar niemand: Unsicherheit macht die strengeren Laien-Wächter.

    1. @Peter Sennhauser:

      Der Bundesrat geht davon aus, dass die bestehenden Regelungen bezüglich straf- und zivilrechtlicher Haftung genügen. Beispielhaft dafür ist seine Stellungnahme zu einer Motion von Nationalrätin Kathy Riklin:

      «Es trifft zu, dass weder das Straf- noch das Zivilrecht betreffend Verantwortlichkeit der Provider eine spezifische Regelung enthalten. Das bedeutet aber nicht, dass in der Schweiz deswegen Rechtsunsicherheit herrscht.

      […] Gestützt auf die Vernehmlassungsergebnisse hat der Bundesrat aus den in seinem Bericht vom Februar 2008 im Einzelnen dargelegten Gründen beschlossen, auf eine Regelung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zu verzichten, in der Überzeugung, dass auf der Grundlage des Medienstrafrechts (Art. 28ff. StGB/Art. 27ff. MStG) und der allgemeinen Grundsätze über Täterschaft und Teilnahme (Art. 24ff. StGB/Art. 23ff. MStG) sachgerechte Lösungen möglich sind. […]

      Bezüglich der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit der Provider haften die Anbieter von Internetdienstleistungen nach den gleichen Grundsätzen wie die Anbieter anderer Dienstleistungen. Schadenersatzpflichtig werden sie gemäss Obligationenrecht (OR), wenn sie einem anderen widerrechtlich Schaden zufügen, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit (Art. 41 Abs. 1 OR). Der Bundesrat ist nach wie vor der Meinung, dass sich der rechtliche Rahmen bewährt hat und genügend rechtssicher ist. Ein Sonderrecht für die Provider könnte kaum Vorteile bringen. Im besten Fall käme es zu einer Kodifikation der bisherigen Doktrin und (spärlichen) Praxis. Im schlimmsten Fall drohte den Providern eine Verschärfung der Haftung. Eine solche aber liegt weder im Interesse der Provider noch in jenem des Wirtschaftsstandorts Schweiz. […]

      Da unter dem geltenden Recht negative Folgen weder für die Providerbranche noch für die Strafverfolgung eingetreten sind, ist ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf auch aus heutiger Sicht zu verneinen.»

      Für Provider könnte eine ausdrückliche gesetzliche Regelung mehr Rechtssicherheit bieten. Die meisten würden sich wohl auch gerne als Hilfspolizisten betätigen, wenn sie dadurch ihre Haftung (weiter) beschränken können – im Idealfall gegen Bezahlung, ähnlich wie bei strafrechtlichen Überwachungsmassnahmen.

      Für Benutzer, Kunden usw. hingegen sehe ich in einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung keine Vorteile. Im Gegenteil wäre zu befürchten, dass vorauseilender Gehorsam gegenüber Beschwerden ähnlich wie beim amerikanischen DMCA kodifiziert würde …

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