Schweiz-USA: Auslieferung eigener Staatsangehöriger?

Foto: Blick durch Stacheldraht vor bewölkten blauen Himmel

Richard O’Dwyer ist Brite und wurde in den USA wegen mutmasslicher Urheberrechts­verletzungen angeklagt. Nun droht ihm als britischer Bürger die Auslieferung in die USA – aus Grossbritannien, weil offensichtlich ein Auslieferungs­abkommen mit den USA besteht.

Grundsatz: Keine zwischenstaatliche Auslieferung

Für Schweizer Staatsangehörige – auch für Doppel- und Mehrfachbürger –, wäre eine solche Auslieferung ohne ihr Einverständnis grundsätzlich nicht möglich. Die Bundesverfassung beinhaltet ein absolutes Auslieferungsverbot gegenüber anderen Staaten (Art. 25 Abs. 1 BV):

«Schweizerinnen und Schweizer dürfen […] nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.»

Im Rechtshilfegesetz wird dieses grundsätzliche Auslieferungsverbot konkretisiert (Art. 7 Abs. 1 IRSG):

«Kein Schweizer Bürger darf ohne seine schriftliche Zustimmung einem fremden Staat ausgeliefert oder zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung übergeben werden. Die Zustimmung kann bis zur Anordnung der Übergabe widerrufen werden.»

Ausnahme: Überstellung an internationale Gerichte

Möglich ist hingegen die vorübergehende Überstellung an ein internationales Ad-hoc-Gericht (Art. 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten) …

«Ein Schweizer Bürger kann dem betroffenen Internationalen Gericht überstellt werden, sofern dieses zusichert, ihn nach Abschluss des Verfahrens wieder der Schweiz zu überstellen.»

… sowie die Überstellung an den Ständigen Internationalen Strafgerichtshof (StIGH) mit anschliessendem schweizerischen Ersuchen um Rückführung zwecks Strafverbüssung in der Schweiz (Art. 16 Abs. 1 u. 3 ZISG):

«Eine Person wird dem Gerichtshof überstellt, wenn aus dem Ersuchen und den dazugehörigen Unterlagen hervorgeht, dass die Tat in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt. […] Wird eine Schweizer Bürgerin oder ein Schweizer Bürger dem Gerichtshof überstellt, so ersucht die Zentralstelle diesen um Rückführung nach Abschluss des Verfahrens.»

Amerikanisch-schweizerischer Auslieferungs­vertrag?

Seit 1997 besteht zwischen der Schweiz und den USA ein Auslieferungsvertrag. Er befasst sich auch mit der «Auslieferung eigener Staatsangehöriger» (Art. 8):

«Der ersuchte Staat lehnt die Auslieferung nicht mit der Begründung ab, der Verfolgte sei ein Angehöriger des ersuchten Staates, ausser er habe die Gerichtsbarkeit, diese Person für Handlungen, derentwegen die Auslieferung verlangt wird, zu verfolgen.

Wird die Auslieferung gemäss Absatz 1 nicht bewilligt, so unterbreitet der ersuchte Staat, auf Begehren des ersuchenden Staates, die Angelegenheit seinen zuständigen Behörden zum Zwecke der Strafverfolgung. Zu diesem Zweck werden Unterlagen und Beweismittel, die die Tat betreffen, dem ersuchten Staat kostenlos unterbreitet. Der ersuchende Staat wird über das Ergebnis seines Begehrens unterrichtet.»

In der Botschaft zum Auslieferungsvertrag wurde diese interpretationsbedürftige Regelung wie folgt begründet:

«Artikel 8 statuiert den Grundsatz: ‹Aut dedere aut iudicare›. Damit wird erreicht, dass für alle strafbaren Handlungen eine Strafverfolgung ermöglicht wird. Die Regelung trägt folgenden Randbedingungen Rechnung: Die USA können eigene Staatsangehörige ausliefern, in der Regel aber nicht für Auslandtaten verfolgen. Die Schweiz hingegen verfolgt eigene Staatsangehörige für Auslandtaten […]. Die Auslieferung schweizerischer Staatsangehöriger ist nur mit deren Zustimmung möglich […].»

Fazit

Schweizer Staatsangehörige in der Schweiz müssen aufgrund der schweizerischen Gesetzeslage grundsätzlich nicht befürchten, an einen anderen Staat ausgeliefert zu werden. Möglich ist hingegen die vorübergehende Überstellung an ein internationales Gericht.

Im Bezug auf die USA verhindert der bestehende Auslieferungsvertrag die Auslieferung von Schweizern grundsätzlich nicht, doch kann die Schweiz gemäss Vertrag die Auslieferung mit dem Verweis auf die eigene Verfolgung von Straftaten, die Schweizer im Ausland begehen, verweigern (Art. 6 StGB). Bankster Banker unterliegen in der Schweiz im Zusammenhang mit mutmasslicher Steuerhinterziehung zu Ungunsten anderer Staaten aber wohl gar keiner Strafverfolgung …

Im Ergebnis muss deshalb offen bleiben, wie lange die Schweiz einer amerikanischen Forderung nach der Auslieferung von Schweizer Staatsangehörigen widerstehen würde.

Der bisherige Verlauf im Bankenstreit mit den USA ist ein mahnendes Beispiel für die geringe schweizerische Widerstandsfähigkeit gegenüber amerikanischen Forderungen. Die oben zitierte Regelung aus dem Auslieferungsvertrag könnte durch schweizerische Behörden deshalb durchaus zum Nachteil der eigenen Staatsangehörigen ausgelegt werden …

Bild: Flickr / Shan Sheehan, «Barbwire», «Barbwire», CC BY 2.0 (generisch)-Lizenz.

15 Kommentare

  1. Die Schweiz muss also umgehend die Auslieferung eines amerikanischen Staatsbürgers verlangen. (Irgendeinen passenden Gesetzesbrecher wird man schon finden.) Dann hätten wir ein brauchbares Präjudiz.

    1. @Hartwig Thomas:

      Es gäbe in vielerlei Hinsicht amerikanische Präjudizien, auch im Bezug auf Bankgeschäfte – Stichwort «Delaware». Die Schweiz hat es aber bislang leider versäumt, eine Position zu entwickeln, die nicht auf ständigem und häufig vorauseilendem Rückzug basiert.

  2. Auslieferungen der Schweiz an die USA sind allerdings sehr selten. Polanski > nicht ausgeliefert, nur ein Beispiel. Und dann gibt es hier noch einen Faktor: Die USA kennen die Todesstrafe. Gemäss europäischer Menschenrechtskonvention darf kein Mitglied Menschen in ein Land ausliefern, in dem Ihm oder Ihr die Todesstrafe droht. Demzufolge sind die potentiellen Fälle, in denen die Schweiz Schweizerinnen und Schweizer an die USA ausliefern könnte, doch sehr begrenzt.

  3. «Im Ergebnis muss deshalb offen bleiben, wie lange die Schweiz einer amerikanischen Forderung nach der Auslieferung von Schweizer Staatsangehörigen widerstehen würde. Der bisherige Verlauf im Bankenstreit mit den USA ist ein mahnendes Beispiel für die geringe schweizerische Widerstandsfähigkeit gegenüber amerikanischen Forderungen.»

    Das halte ich für Unsinn – im Rahmen des schweizerischen Rechts steht die Verfassung über einem Auslieferungsvertrag. Das kann auch keine Behörde ändern. Man müßte dann schon die Verfassung ändern. Viel Spaß bei der VOlksabtimmung.

    1. @Marco:

      Ihr Optimismus in Ehren, aber in der politischen Diskussion scheint mir mehrheitsfähig zu sein, dass Völkerrecht vor Landesrecht steht, auch bei Konflikten zwischen verschiedenen Normen:

      «Gemäss Bundesverfassung haben Bund und Kantone das Völkerrecht einzuhalten. Den Fall eines Konflikts zwischen einer völkerrechtlichen und einer landesrechtlichen Bestimmung regelt die Verfassung jedoch nicht. Grundsätzlich geht dabei das Völkerrecht vor. Dieser Vorrang ergibt sich aus der Verpflichtung, Verträge nach Treu und Glauben zu erfüllen.»

      https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/aussenpolitik/voelkerrecht/einhaltung-und-foerderungdesvoelkerrechts/verhaeltnis-voelkerrechtlandesrecht.html

  4. Wie sieht es aus mit Mörder, Vergewaltiger oder Kinderschänder? Können solche Leute (Schweizer) auch nicht ausgewiesen werden? Wie können dann die Opfer je Gerechtigkeit kriegen?

  5. Nun, wenn die Schweiz ihre Staatsbürger nicht ausliefert, dann wird sie wohl bei einer gezielten Entführung eines CH-Bürgers durch die CIA beide Augen zudrücken.

    So kann man es – im typisch vorauseilendem Gehorsam – der USA sicher recht machen. Wahrscheinlch würde die Schweiz bei einer Verurteilung durch die USA der CIA auch noch die Entführungskosten erstatten

  6. Wenn ich von der Schweiz aus zur Gewalt in den USA und in Grossbritannien aufrufe, zum Coup d’Etat, zur Gewalt und Mord gegen das Deep State, gegen die Gründungsfamilien. Darf mich die Schweiz als Doppelbürger ausliefern an diese Staaten?

  7. Ich habe meine Frage nicht ganz beantworten können, deswegen stelle ich sie mal hier im Kommentar: Wenn ein Schweizer für eine Straftat die er in den USA begangen haben soll verdächtigt wird, besteht die Möglichkeit dass die Schweiz ihn ausliefert Stand November 2023?

      1. Guten Tag Herr Steiger, danke für Ihre rasche Rückmeldungen jetzt schon. Heisst dies, dass die Schweiz Auslieferungen «in der Regel» ablehnt, mit der Begründung dass die Strafverfolgung im eigenen Land stattfindet?

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