Wanderer und ihre nackten Tatsachen vor Bundesgericht

Am kommenden Donnerstag, 17. November 2011 wird sich das Bundesgericht im Verfahren 6B_345/2011 in einer öffentlichen Beratung erstmals mit Nacktwandern befassen. Hintergrund ist ein Nacktwanderer, der im Oktober 2009 «födleblutt» bei Herisau im Kanton Appenzeller Ausserrhoden unterwegs war und aufgrund einer Strafanzeige wegen «unanständigem Benehmen» mit 100 Franken gebüsst wurde. Rechtsgrundlage bildete Art. 19 des Gesetzes über das kantonale Strafrecht (PDF):

«Wer sich in angetrunkenem oder berauschtem Zustand öffentlich ungebührlich aufführt, wer in anderer Weise öffentlich Sitte und Anstand grob verletzt, wird mit Busse bestraft.»

Der gebüsste Nacktwanderer focht die Busse an und wurde in erster Instanz freigesprochen. In zweiter Instanz hingegen hob das Kantonsgericht auf Begehren der Staatsanwaltschaft diesen Freispruch auf und verurteilte den Nacktwanderer erneut zu einer Busse von 100 Franken sowie zur Übernahme der Verfahrenskosten von mehreren 1’000 Franken. Dagegen gelangt der Nacktwanderer nun mit Beschwerde an das Bundesgericht, das in seiner Ankündigung die relevanten Rechtsfragen wie folgt zusammenfasst:

«Unanständiges Benehmen (Art. 19 al. 2 Kant. Strafrecht/AR); Rechtsetzungs­kompetenz der Kantone (Art. 335 Abs. 1 StGB); keine Strafe ohne Gesetz, Bestimmtheitsgebot; persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV); Rechtsirrtum; fehlendes Strafbedürfnis.»

Das Bundesgericht wird damit voraussichtlich Rechtsfragen klären, die bislang strittig sind. So gelangte Anwaltskollege Dr. Stefan Meichssner beispielsweise zum Ergebnis, die Kantone dürften Nacktwandern verbieten (PDF) …

«Es ergibt sich, dass das Nacktwandern mangels eines sexuellen Bezugs nicht unter das eidgenössische Sexualstrafrecht fällt. Die Kantone haben aber die Kompetenz, das Nacktwandern zum Schutz der öffentlichen Sittlichkeit zu verbieten und für Zuwiderhandlungen Bussen vorzusehen. Weil Nacktwanderverbote leicht in das Grundrecht auf persönliche Freiheit eingreifen, müssen sie die Schrankenvoraussetzungen von Art. 36 BV erfüllen. Die beiden generellen Appenzeller Nacktwanderverbote haben eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage, stützen sich auf ein öffentliches Interesse, erweisen sich für die Betroffenen als verhältnismässig und tangieren den Kerngehalt der persönlichen Freiheit nicht.»

… während Anwaltskollege Daniel Kettiger ein solches Verbot – mit Bezug auf den Kanton Appenzell Innerrhoden – für bundesrechtswidrig und unzulässig (PDF) hält:

«Das Nacktwandern – oder anderes, schlichtes Nackt-sein – durch kantonales Übertretungsstrafrecht in genereller Weise unter Strafe zu stellen, wie es der Kanton Appenzell I.Rh. beabsichtigt, ist einerseits auf Grund der abschliessenden Regelung im Bundesrecht und der deshalb fehlenden Rechtsetzungskompetenz der Kantone und andererseits wegen Verletzung des Verhältnismässigkeitsgebots bundesrechtswidrig und unzulässig. Zudem verletzt eine Bestrafung von Nacktwanderern auf der Grundlage einer relativ unbestimmten, generalklauselartigen Strafnorm das Bestimmtheitsgebot und damit den Grundsatz nullum crimen sine lege.»

Nachtrag vom 17. November 2011

Das Bundesgericht wies mit heutigem Urteil die Beschwerde des gebüssten Nacktwanderers mit drei zu zwei Richterstimmen ab und bestätigte damit das Verbot von Nacktwandern im Kanton Appenzell Ausserrhoden. Gemäss bundesgerichtlicher Medienmitteilung (PDF) ist Nacktwandern nach schweizerischem Bundesstrafrecht zwar nicht strafbar, aber die Kantone können in ihrem Übertretungsstrafrecht entsprechende Strafnormen vorsehen um beispielsweise Polizeigüter wie Anstand und Sitte zu wahren. Im Bezug auf das kantonale Strafrecht in Appenzell Ausserrhoden gelangte das Bundesgericht zu folgendem Ergebnis:

Nach Art. 19 des Gesetzes über das Strafrecht des Kantons Appenzell Ausserrhoden wird mit Busse bestraft, wer öffentlich Sitte und Anstand grob verletzt. Gemäss Bundesgericht ist diese Strafnorm hinreichend bestimmt und umfasst unter anderem auch das Nacktwandern, da dieses die Frage von Sitte und Anstand berührt. Es ist nicht willkürlich, das Nacktwandern im öffentlichen Raum als grobe Verletzung von Sitte und Anstand zu würdigen.

Das Grundrecht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 Bundesverfassung) wird durch ein Verbot des Nacktwanderns im öffentlichen Raum, wenn überhaupt, höchstens geringfügig eingeschränkt. Eine solche Beeinträchtigung ist gerechtfertigt. Das Bundesgericht hat auch die weiteren Einwände des Verurteilten als unbegründet erachtet: Es lag kein Verbotsirrtum vor, d.h. der Verurteilte konnte sich nicht darauf berufen, er habe nicht um die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens gewusst. Die Tat war zudem auch nicht so geringfügig, dass sich ein Absehen von Strafe rechtfertigte.

Anwaltskollege Konrad Jeker zieht folgendes berechtigtes Fazit zum heutigen Bundesgerichtsurteil:

[…] M.E. fällt das Verbot des Nacktwanderns (das es ja nun offenbar gibt) nicht in den Schutzbereich der persönlichen Freiheit. Den Schutzbereich von Grundrechten sollte man nicht ohne Not ausdehnen. Damit erreicht man höchstens, dass sie bagatellisiert und marginalisiert werden. Auf die schriftliche Urteilsbegründung darf man weiterhin gespannt sein.

Cartoon: Martin Muster, mit freundlicher Genehmigung.

3 Kommentare

  1. Meine laienhafte Rechtsauffassung (ich bin kein Jurist) ist in verschiedenen Punkten deutlich unterschiedlich zu dem erwähnten Urteil und den Kommentaren dazu.

    So deutet mir z.B. der Umstand, dass das Urteil mit 3:2 Stimmen gefällt wurde, deutlich darauf hin, dass ein Verbotsirrtum sehr wohl zugestanden werden kann. Denn wenn selbst das Gericht sich nicht einig ist, wie zu entscheiden sei, wie kann man das dann von einem Laien verlangen???

    Auch dem Fazit des Rechtsanwalts K. Jeker kann ich nicht folgen. M.E. sollte man den Schutzbereich von Grundrechten nicht ohne Not EINSCHRÄNKEN !!! Denn wo eine Einschränkung Bestand hat, folgt bald die nächste, und dann noch eine, bis Grundrechte komplett abgeschafft werden, wie das in Deutschland 1933 bis '45 der Fall war. Ich kann mir nicht vorstellen, dass die Schweiz diesen Weg einschlagen möchte.

    Übrigens, ich bin aus Deutschland.

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