Samsung: Schutz für Jingle als europäische Hörmarke

Akustische Marke von Samsung

Markenschutz ist nicht nur für Bilder und/oder Wörter wie beispielsweise Logos möglich. Auch Jingles, Klänge, Melodien, Töne und andere akustische Zeichen können als Marken geschützt werden. Ein aktuelles Beispiel für eine solche Hörmarke hat das deutsche MarkenBlog entdeckt:

Am 29. April 2015 hinterlegte Samsung beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) der Europäischen Union (EU) ein Jingle in den Nizza-Klassen 9 (unter anderem für 3D-Brillen, kabellose Headsets und Smartphones) und 11 (unter anderem für Klimaanlagen und Mikrowellenöfen). Die europäische Gemeinschaftsmarke ist als Notation sowie als MP3-Datei im Markenregister eingetragen und wird unter der Nummer 014012281 geführt.

In der Schweiz scheint die Marke noch nicht registriert zu sein. Akustische Zeichen ohne Wortelemente können in der Schweiz erst seit einigen Jahren überhaupt als Marken registriert werden. Gemäss den Richtlinien in Markensachen des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) muss die Darstellung in Notation erfolgen, MP3-Dateien und vergleichbare Datenformate sind grundsätzlich nicht vorgesehen:

«Eine akustische Marke ist mithilfe eines Notensystems darzustellen, das alle relevanten Informationen enthalten muss (insbesondere Notenschlüssel, Noten- und Pausenwerte). Oszillogramme, Sonagramme und Spektrogramme werden nicht akzeptiert; sie bilden keine genügende grafische Darstellung im Rechtssinne, da sie namentlich keine leicht zugängliche und verständliche Wiedergabe beliebiger Töne bzw. Geräusche garantieren.

Akustische Marken, die sich nicht in Notenschrift darstellen lassen, können erst nach der Zulassung weiterer Darstellungsarten durch das Institut auf elektronischem Weg dargestellt werden (vgl. Art. 10 Abs. 1 MSchV in fine).»

In Deutschland hingegen müssen akustische Marken immer auch als «klangliche Wiedergabe der Marke auf einem elektronischen Datenträger» hinterlegt werden.

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