Nizza-Klassifikation 2015: 3D-Drucker und Sardinen

Bild: ®-Schutzvermerk in weisser Farbe auf blauem Hintergrund

Marken sind jeweils nur für jene Dienstleistungen und Waren geschützt, für die der Markenschutz bei der Registrierung ausdrücklich beansprucht wurde. Die Zuordnung erfolgt über die sogenannte Nizza-Klassifikation, die 45 Klassen wie beispielsweise Musikinstrumente (Klasse 15) oder Telekommunikation (Klasse 38) umfasst.

Die Nizza-Klassifikation wird alle fünf Jahre umfassend revidiert, seit Anfang 2012 gilt die 10. Auflage. Dazu kommen jährliche Versionen mit einzelnen angepassten, gestrichenen oder neuen Begriffen. Seit heute ist Version 2015 der Nizza-Klassifikation (NCL 10-2015) mit zahlreichen Änderungen (PDF) in der Kraft.

In der neuen Version wurde beispielsweise der Begriff «Erdmetalle» in Klasse 1 als zu unbestimmt gestrichen, wie das schweizerische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) schreibt:

«Gestrichen werden Begriffe, bei welchen das Expertenkomitee im April dieses Jahres zum Schluss kam, dass sie zu unbestimmt sind, z.B. ‹Erdmetalle› in Klasse 1, welche je nach Definition, Bor enthalten können, oder Waren anderer Klassen, z.B. ‹Aluminium› (Klasse 6), umfassen. Neu sind folglich die chemischen Elemente dieser Stoffgruppe zu nennen und entsprechend zu klassieren.»

Neue Begriffe in NCL 10-2015 sind beispielsweise «3D-Drucker» (Klasse 7), «Sexspielzeug» (Klasse 10), «Streaming von Daten» (Klasse 38) und «Abfassung juristischer Dokumente für Dritte» (Klasse 45). Bei Heringen, Lachsen, Sardinen und Thunfischen zum Beispiel wird neuerdings zwischen «lebend» (Klasse 31) und «nicht lebend» (Klasse 29) differenziert.

Die vollständigen Änderungen werden in Kürze auch im «Modifications Index» der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) abrufbar sein. Das IGE hat seine Klassifikationshilfe bereits aktualisiert.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Felder mit * sind Pflichtfelder.