Kein Schadenersatz bei Creative Commons-Abmahnungen

Foto: Münzen

Zahlreiche, wirtschaftlich meist wenig erfolgreiche Fotografen in Deutschland veröffentlichen ihre Bilder unter Creative Commons (CC)-Lizenzen bei Flickr, Wikipedia und anderswo zur kostenlosen Nutzung.

Kostenlos ist die Nutzung aber nur, wenn die jeweiligen Lizenzbedingungen erfüllt werden, bei CC-Lizenzen bedeutet das üblicherweise die Urhebernennung und einen Verweis auf die verwendete CC-Lizenz. Bei Nutzern, die mutmasslich gegen diese Lizenzbedingungen verstossen, versuchen solche Fotografen ihr Glück mit kostenpflichtigen Abmahnungen.

Die Nutzer verstossen normalerweise nicht vorsätzlich gegen die Lizenzbedingungen, sondern haben beispielsweise bei Wikipedia gesehen, dass Bilder in den Artikeln ohne Urhebernennung veröffentlicht werden. Auch kennen sie Wikipedia als «freie Enzyklopädie» und auf den Bildseiten werden die Lizenzbedingungen eher versteckt dargestellt. Häufig werden die Bilder aber auch bloss zitiert, wozu gar keine Lizenz notwendig ist.

Seit einem Urteil des Oberlandesgerichtes Köln, das kürzlich veröffentlicht wurde, stehen deutsche Fotografen, die CC-Lizenzen für Abmahnfallen missbrauchen, vor einem Scherbenhaufen. Das Oberlandesgericht (OLG) hielt fest, dass zumindest bei CC-Lizenzen mit dem NC-Element (non commercial, nicht-kommerziell) mangels Wert kein Schadenersatz im Zusammenhang mit der Lizenz geschuldet ist:

OLG Köln: «Aber 100 % von 0 sind immer noch 0 […].»

«Im vorliegenden Fall ist aber zu berücksichtigen, dass der Kläger sein Lichtbild für nicht-kommerzielle Nutzungen […] unentgeltlich zur Verfügung stellt. Eine Berechnung in Anlehnung an die MFM-Empfehlungen scheidet daher aus. Der ‹objektive Wert› der nicht-kommerziellen Nutzung eines unter der Creative Commons-Lizenz angebotenen geschützten Inhalts kann nur mit Null angesetzt werden […].»

Und weiter:

«Im Fall der fehlenden Urheberbenennung eines Fotografen wird [in Deutschland] zwar üblicherweise ein 100 %iger Aufschlag auf den nach der Lizenzanalogie berechneten Schaden gewährt […]. Aber 100 % von 0 sind immer noch 0 […].»

Anwaltskollege Markus Kompa geht davon aus, dass für CC-Lizenzen, die eine kommerzielle Nutzung erlauben, nichts anderes gelten kann. Ein Beispiel aus Schweizer Sicht ist die CC BY 4.0 (international)-Lizenz.

Fazit

Ohne Aussichten auf Lizenz-Schadenersatz dürften sich die meisten CC-Abmahnungen nicht mehr lohnen. Etwaige Anwaltskosten können nach deutschem Recht zwar allenfalls in Rechnung gestellt werden und Klagen auf Urhebernennung sowie weitere urheberrechtliche Ansprüche sind weiterhin möglich, aber ohne Lizenz-Schadenersatz taugen solche Abmahnungen nicht mehr als Einkommensersatz für wirtschaftlich erfolglose Fotografen …

(Via TELEPOLIS; Urteil 6 U 60/14 des OLG Köln vom 31. Oktober 2014.)

Bild: Flickr / Jacqui Brown, « Coins», CC BY-SA 2.0 (generisch)-Lizenz.

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