Keine pinkelnden Babys in der Werbung in der Schweiz

Bild: Geschäftsmann mit urinierendem Baby

In der Werbung ist die Verwendung eines Bildes, das ein pinkelndendes Baby zeigt, unlauter.

Zu diesem Ergebnis gelangte die Schweizerische Lauterkeitskommission in ihrem Entscheid 137/14 vom 14. Mai 2014, PDF).

Die Lauterkeitskommission befasst sich unter anderem mit Beschwerden gegen mutmasslich unlautere Werbung befasst – beispielsweise in früheren Entscheiden mit gar «Kleingedrucktem» in der Fernsehwerbung.

Sachverhalt

«Das beanstandete Werbesujet für ein Männermode-Label zeigt einen perfekt businessmässig gekleideten Mann. Er trägt ein nacktes männliches Baby auf den Armen, dessen primäres Geschlechtsmerkmal erkennbar ist und das ihn in hohem Bogen anpinkelt. Die Beschwerdeführerin erachtete diese Darstellung als erniedrigend und pornografisch.»

Die Beschwerdegegnerin argumentierte unter anderem, die «Szene habe sich überraschend tatsächlich so beim Fotoshooting zugetragen.» Ausserdem hätten die Eltern ihre Zustimmung erteilt.

Empfehlung

Das Argument der elterlichen Zustimmung liess die Lauterkeitskommission mit Verweis auf den Persönlichkeitsschutz nicht gelten und gab die Empfehlung ab, die Beschwerdegegnerin solle «inskünftig auf die Benutzung des Sujets mit dem urinierenden Baby verzichten.»

«[D]ie Eltern des Babys [waren] vorliegend nicht berechtigt, die Einwilligung der Abbildung des urinierenden Babys zu erteilen. Die Benutzung des Bildes in der kommerziellen Kommunikation bleibt infolgedessen eine Persönlichkeitsverletzung. Es liegt damit eine Verletzung des Grundsatzes Nr. 3.2 Ziff. 1 vor, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist.»

Grundsatz Nr. 3.2 Ziff. 1 der Grundsätze «Lauterkeit in der kommerziellen Kommunikation» (PDF) lautet wie folgt:

«Persönlichkeitsschutz: Es ist unlauter, in der kommerziellen Kommunikation ohne ausdrückliche Zustimmung Name, Abbild, Aussage oder Stimme einer identifizierbaren Person zu verwenden. Als Abbild gilt jede Darstellung (auch durch Zeichnung, Karikatur, Gemälde oder Double). […]»

Begründung

«Aufgrund des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 28 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches ist es unlauter, in der kommerziellen Kommunikation das Abbild einer Person ohne ausdrückliche Zustimmung zu benutzen (Recht am eigenen Bild […]). […] Das Persönlichkeitsrecht ist unübertragbar, bis zu einem gewissen Grade können aber Eingriffe in dieses Recht zugelassen werden. Eine solche Einwilligung kann bei urteilsunfähigen Unmündigen auch durch deren Rechtsvertreter (z.B. die Eltern) erteilt werden, soweit der Kern des Persönlichkeitsrechtes gewahrt bleibt […]. Die Abbildung des Babys während des Urinierens ist Bestandteil dieses nicht vertretbaren Kerns des Persönlichkeitsrechts […], nämlich des Schutzes der Intimsphäre und der Würde der abgebildeten Person in der kommerziellen Kommunikation.»

Bild: Schweizerische Lauterkeitskommission.

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