Entscheid pro Vorratsdatenspeicherung in der Schweiz

Mitte Februar 2014 reichte die Digitale Gesellschaft Beschwerde gegen die Vorratsdatenspeicherung in der Schweiz ein. Die Beschwerden erfolgten im Namen von sechs Beschwerdeführern, darunter Nationalrat Balthasar Glättli, dessen überwachtes Leben auch visualisiert wurde.

Nun hat der Dienst «Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr» (Dienst «ÜPF») als erste zuständige Instanz in der Schweiz die Beschwerde erwartungsgemäss abgelehnt (Verfügung, PDF). Der Dienst «ÜPF» behauptet in bestem Neusprech, hohe gesetzliche Hürden würden die Grundrechte schützen.

Die Beschwerdeführer werden Beschwerde am Bundesverwaltungsgericht erheben und sind bereit, die Vorratsdatenspeicherung in der Schweiz nötigenfalls dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zur Beurteilung vorzulegen.

Hintergrund der Beschwerde ist, dass in der Schweiz die gesamte Kommunikation im Internet, per Telefon und via Post der Vorratsdatenspeicherung unterliegt (Art. 15 Abs. 3 BÜPF). Die Vorratsdatenspeicherung erfasst unabhängig von jedem Verdacht und flächendeckend die gesamte Bevölkerung. Die Vorratsdatenspeicherung steht im Widerspruch zu verschiedenen Grundrechten wie beispielsweise dem Schutz der Privatsphäre (Art. 13 BV) und dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV).

Die Ablehnung der Beschwerde steht im Widerspruch zum Europäischen Gerichtshof (EuGH), der die Vorratsdatenspeicherung in der Europäischen Union (EU) Anfang April 2014 für ungültig erklärte. In Österreich erklärte der Verfassungsgerichtshof die Vorratsdatenspeicherung vor wenigen Tagen für verfassungswidrig, insbesondere mit Verweis auf das Grundrecht der Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 8 EMRK).

Der Dienst «ÜPF» argumentiert im Gegensatz dazu, die Vorratsdatenspeicherung in der Schweiz sei zwar ein Grundrechtseingriff, als solcher aber verhältnismässig. Auch sei die Rechtslage in der Schweiz (BÜPF und StPO) nicht mit jener in der EU vergleichbar. Der Dienst «ÜPF» verkennt damit die weitreichenden Auswirkungen der Vorratsdatenspeicherung und ignoriert, dass die EMRK in der EU und in der Schweiz gleichermassen gilt.

Das Vorratsdatenspeicherung in der Schweiz bleibt damit vorläufig erhalten. Mit der geplanten Revision des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) soll die Vorratsdatenspeicherung sogar von 6 auf 12 Monate ausgedehnt werden. Zahlreiche Organisationen – darunter auch die Digitale Gesellschaft – haben bereits angekündigt, dagegen nötigenfalls das Referendum zu ergreifen.

Bild: Flickr/Frédéric Bisson, CC BY 2.0 (generisch)-Lizenz.

Ein Kommentar

  1. Es ist wirklich unglaublich wie unsere Regierung so ein Gesetz für die totale Überwachung seiner Bürger durchwinken kann. Wer will schon in so einem Big Brother Staat wohnen? Sich zuerst über die NSA empören und ein paar Monate später die NSA kopieren wollen, gehts noch! So was wollen wir in der Schweiz nicht! Die Verbrecher haben in der Zwischenzeit geschnallt, dass sie das Handy nicht an den Tatort mitnehmen und vorgängig auf Facebook von ihrem Vorhaben berichten sollten. Verbrechen kann man so nicht verhindern nur sämtliche redlichen Bürger verunsichern und auf Schritt und Tritt tracken. Ganz zu Schweigen von den riesigen völlig absurden Kosten. Dasselbe gilt auch für das neue Nachrichtendienstgesetz. Eine absolute Frechheit!

    Bei einem allfälligen Referenduum müssen wir das unbedingt ablehnen und diesem Vorratsdatenspeicherung- und Bespitzelungswahn Einhalt gebieten! Ich hoffe das dieses Mal auch die jüngeren Wähler merken das es wichtig ist und an die Urne gehen.

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