Wissenschaftsverlage: Zwischensieg gegen Bibliotheken

Foto: Trinity College Library Dublin

Die Bibliothek der renommierten Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETH Zürich) betreibt einen digitalen Dokumentenlieferdienst:

Auf Anfrage hin scannt die Bibliothek Artikel aus wissenschaftlichen Zeitschriften, die in der Bibliothek vorhanden sind, ein und versendet die entsprechenden Kopien per E-Mail.

Die mächtigen internationalen Wissenschaftsverlage Elsevier, Springer und Thieme hatten gegen den Dokumentenlieferdienst geklagt, da sie darin eine Konkurrenz zu ihren eigenen – meist kostenpflichtigen und wenig nutzerfreundlichen – Online-Angeboten sehen. Jenseits von urheberrechtlichen Fragen geht es um den freien Zugang der Öffentlichkeit zu Wissen sowie die Zukunft von öffentlichen Bibliotheken im digitalen Raum (→ Fazit).

Nun haben die Wissenschaftsverlage vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich einen Zwischensieg gegen die Bibliothek der ETH Zürich und deren Dokumentenlieferdienst errungen (Urteil HG110271 vom 7. April 2014):

Gemäss dem ausführlich begründeten (und in jeder Hinsicht anonymisierten!) Urteil kann sich die ETH-Bibliothek nicht auf die Eigengebrauchsregelung gemäss schweizerischem Urheberrechtsgesetz (Art. 19 URG) berufen. Der Dokumentenlieferdienst ist unzulässig als Gegenausnahme vom Eigengebrauch gemäss Art. 19 Abs. 3 lit. a URG, da es sich um eine vollständige oder weitgehend vollständige Vervielfältigung im Handel erhältlicher Werkexemplare ausserhalb des Privatgebrauchs handelt.

Das Handelsgericht begründete sein Urteil insbesondere mit der Konkurrenz zwischen Bibliotheken und Wissenschaftsverlagen. Auch gehöre ein Dokumentenlieferdienst nicht zu den Kernaufgaben einer Bibliothek und das Informationsinteresse der Öffentlichkeit sei nicht gefährdet. Dabei bleibe das Kopieren vor Ort in Bibliotheken durch Konsumentinnen und Konsumenten – auch durch Bibliothekspersonal – zulässig und zumutbar, sofern die entsprechenden Kopien nicht durch die Bibliothek versendet werden.

Sofern das Urteil auch vor dem Schweizerischen Bundesgericht Bestand hat, muss die ETH-Bibliothek ihren Dokumentenlieferdienst einstellen oder sich die – meist sehr teuren – Lizenzbedingungen dafür von den Wissenschaftsverlagen diktieren lassen.

Sachverhalt

Das Handelsgericht fasste den Sachverhalt unter anderem wie folgt zusammen (Klägerinnen sind die Wissenschaftsverlage Elsevier, Springer und Thieme, Beklagte ist die Bibliothek der ETH Zürich):

«[…] Die Parteien sind sich uneinig, ob der Dokumentenlieferdienst der Beklagten von der Eigengebrauchsregelung gemäss Art. 19 URG gedeckt ist. Die Beklagte macht hierbei primär geltend, sich innerhalb des zulässigen Eigengebrauchs gemäss Art. 19 Abs. 1 und Abs. 2 URG zu bewegen. Die Klägerinnen stellen sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass der Dokumentenlieferdienst unter die Gegenausnahme von Art. 19 Abs. 3 lit. a URG falle und damit unzulässig sei.

[…] Zwischen den Parteien ist ebenfalls unstrittig, dass die wissenschaftlichen Artikel, welche in den von den Klägerinnen herausgegebenen Zeitschriften publiziert worden sind, auch einzeln über die Online-Plattformen der Klägerinnen bezogen werden können, und dass zudem nichtkommerzielle und kommerzielle Dokumentenlieferdienste bestehen, welche ihre Dienstleistungen aufgrund von Lizenzen erbringen, die sie von den Klägerinnen erhalten haben […].»

Rechtsfragen

Das Handelsgericht musste sich in seinem ausführlich begründeten Urteil mit zahlreichen Rechtsfragen befassen. So wurden beispielsweise die gerichtlichen Zuständigkeiten sowie das anwendbare Recht detailliert geprüft, da es sich angesichts der ausländischen Wissenschaftsverlage um einen internationalen Sachverhalt handelt. Letztlich stand als Rechtsfrage aber die urheberrechtliche Schranke des Eigengebrauchs gemäss Art. 19 URG und dessen Bedeutung im digitalen Raum im Vordergrund.

Nachfolgend ausschnittsweise einige ausgewählte rechtliche Erwägungen aus dem a href=»/wp-content/uploads/2014/06/20140407_handelsgericht-zuerich_urteil-hg110271-o_eth-bibliothek.pdf»>Urteil:

Konkurrenz zwischen Bibliotheken und Wissenschaftsverlagen

«Im vorliegenden Fall betreibt die Beklagte einen Dokumentenlieferdienst. Sie sendet dem (beliebigen) Konsumenten auf dessen Anfrage hin auf elektronischem Wege die von diesem gewünschte Vervielfältigung eines ‹Werkexemplars› im oberwähnten Sinne zu, teils gegen Gebühr. Die Beklagte bietet den Konsumenten folglich dieselbe Dienstleistung an wie die Klägerinnen, welche den Nutzern ebenfalls auf elektronischem Wege (mittels kundenseitigem Bezug eines ‹Werkexemplars› via deren Online-Plattformen) die Vervielfältigung eines ‹Werkexemplars› zur Verfügung stellt.

Bei beiden Vorgängen erscheint die Zeitersparnis für den Konsumenten als der entscheidende Vorteil, erübrigt es sich doch für ihn sowohl bei Inanspruchnahme des Dokumentenlieferdienstes der Beklagten als auch bei der Nutzung der Dienstleistung der Klägerinnen, eine Bibliothek aufsuchen und in deren Räumlichkeiten die ‹Werkexemplare› selber kopieren zu müssen. Es werden mithin mittels derselben Dienstleistungen die identischen Bedürfnisse der Nutzer befriedigt, da es sich für den Konsumenten bei Inanspruchnahme der Dienste der Beklagten erübrigt, die Dienstleistungen der Klägerinnen zu nutzen. Eine direkte Konkurrenzierung der Online-Dienste der Klägerinnen durch den Dokumentenlie ferdienst der Beklagten ist daher zu bejahen.

Der durch die Beklagte betriebene Dokumentenlieferdienst lässt sich mithin auch bei einer Auslegung nach dem Auslegungskriterium der direkten Konkurrenzierung unter Art. 19 Abs. 3 lit. a URG subsumieren.»

Vollständige Vervielfältigung trotz Erhältlichkeit im Handel

«Von einer weitgehend vollständigen Vervielfältigung des Werkexemplars ist immer dann auszugehen, wenn in Anbetracht des Umfangs der Kopie der Kauf des vollständigen Exemplars für den Durchschnittskonsumenten uninteressant wird […]. Ob eine ‹weitgehende vollständige Vervielfältigung› vorliegt, das heisst, ob die Vervielfältigung das Bedürfnis nach einem Original abzudecken vermag und dieses somit direkt konkurrenziert, d.h. dessen Kauf für den Kopierenden uninteressant wird, bestimmt sich in einer Gesamtbetrachtung nach dem Umfang der Kopien angesichts des gesamten ‹Werkexemplars› sowie deren Inhalt und Qualität aus der Sicht des Durchschnittskonsumenten […].

Da die Beklagte im vorliegenden Fall nicht bestreitet, wissenschaftliche Artikel auf Anfrage von Konsumenten jeweils vollständig zu kopieren (alles andere würde einem Konsumenten denn auch keinen Nutzen erbringen), liegt eine vollständige Vervielfältigung eines im Handel erhältlichen ‹Werkexemplars› vor. Der Konsument erhält die Kopie des vollständigen wissenschaftlichen Artikels, womit für ihn der Kauf des ‹Original›-Artikels (beispielsweise via der Online-Plattformen der Klägerinnen) uninteressant wird, was einleuchtet. Der Umstand, dass das Seitenlayout nicht dasselbe ist und die durch die Beklagte vorgenommene Vervielfältigung eine andere Seitennummerierung aufweist, fällt sodann entgegen der Ansicht der Beklagten nicht ins Gewicht. Der Inhalt der Vervielfältigung ist bei beiden elektronisch verschickten Kopien derselbe, was das einzige ausschlaggebende Kriterium bei der Beurteilung der vollständigen Vervielfältigung darstellt.

Alle Tatbestandsmerkmale von Art. 19 Abs. 3 lit. a URG sind bei einer zeitgemässen Auslegung als erfüllt zu erachten, weshalb der von der Beklagten betriebene Dokumentenlieferdienst unter diese Bestimmung zu subsumieren ist.»

Gefährdung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit

«Was das von der Beklagten geltend gemachte, aus ihrer Sicht gefährdete öffentliche Informationsinteresse anbelangt, ist festzuhalten, dass es den Nutzern […] nach wie vor möglich und zumutbar ist, Kopien für den Privatgebrauch auf einem durch eine Bibliothek zur Verfügung gestellten Kopiergerät anzufertigen. […]

[…] Einen Dokumentenlieferdienst zu betreiben, gehört […] nicht zur Kernaufgabe einer Bibliothek. Die zentrale Aufgabe von Bibliotheken ist die Zugänglichmachung von Literatur. Der Öffentlichkeit soll es ermöglicht werden, jederzeit die sie interessierende Literatur konsultieren und Auszüge davon in den Räumlichkeiten der Bibliothek für den Eigenbrauch kopieren zu können, allenfalls mit Hilfe des Bibliothekpersonals. Das Betreiben eines Dokumentenlieferdienstes und insbesondere die damit einhergehende Versendung von Vervielfältigungen gegen eine entsprechende kostendeckende Gebühr ist demgegenüber nicht Teil dieser Kernaufgabe der Bibliotheken.

Bei der Auslegung von Art. 19 Abs. 2 URG ist der vom Gesetzgeber angestrebte Interessenausgleich zwischen dem Schutz der Verlagstätigkeit und dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit stets im Auge zu behalten. Die Grenze zu den Verwertungsrechten nach Art. 10 Abs. 2 lit. a und b URG ist durch eine enge Auslegung von Art. 19 Abs. 2 URG zu wahren […]. Die vom Gesetzgeber austarierte Grenze wird durch die Versendung der ‹Werkexemplarkopie› überschritten, da durch deren elektronische Zustellung die direkte Konkurrenzierung der Online-Dienstleistungen der Verlage eintritt. […] Durch die Versendung von Vervielfältigungen der ‹Werkexemplare› an natürliche Personen wird denn auch der ‹Drei-Stufen-Test› verletzt, indem die normale Verwertung der ‹Werkexemplare› beeinträchtigt wird […].

[…] Die Kommunikationsgrundrechte der Bevölkerung werden nicht unverhältnismässig eingeschränkt und die Kernaufgabe der Bibliotheken bleibt unangetastet. […]

Die von der Beklagten beschriebene (scheinbare) Problematik, dass die Benützer bei dieser Auslegung zum physischen Gang zur Bibliothek und zur Konsultation der dort aufliegenden physischen Werkexemplare gezwungen würden […], erscheint im Rahmen des vom Gesetzgeber angestrebten Ausgleichs zwischen den finanziellen Interessen der Verlage und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit vertretbar und zumutbar. Essentiell ist in diesem Zusammenhang, dass es dem Konsumenten bei der vorliegend vorgenommenen Auslegung von Art. 19 Abs. 3 lit. a URG nach wie vor erlaubt ist, auf von den Bibliotheken zur Verfügung gestellten Kopiergeräten die von ihm konsultierten Werkexemplare vollständig zu kopieren bzw. durch Bibliothek-Personal kopieren zu lassen. Der Umstand, dass sich der Nutzer hierbei persönlich in die Bibliothek begeben muss, ist Teil des erwähnten Interessenausgleiches und schränkt ihn entgegen der Ansicht der Beklagten nicht auf ungebührliche oder stossende Art und Weise ein.

Der von der Beklagten betriebene Dokumentenlieferdienst fällt unter Art. 19 Abs. 3 lit. a URG und ist daher als unzulässig einzustufen. Der Konsument, welcher unter die Schrankenbestimmung von Art. 19 Abs. 1 lit. a-c URG zu subsumieren ist, kann nach der vorliegend vorgenommenen Auslegung nach wie vor – der in den Bibliotheken gängigen Kopierpraxis entsprechend – eine Kopie eines wissenschaftlichen Aufsatzes auf einem durch eine Bibliothek zur Verfügung gestellten Kopiergerät herstellen bzw. herstellen lassen, auch wenn dieser Aufsatz gleichzeitig durch einen Verlag auf einer von ihm betriebenen Online-Plattform angeboten wird.»

Rechtslage in der handelsgerichtlichen Zusammenfassung

«Die Auslegung von Art. 19 Abs. 3 lit. a URG hat ergeben, dass der durch die Beklagte betriebene Dokumentenlieferdienst unter diese Bestimmung zu subsumieren ist, weshalb die Dienstleistung der Beklagten nicht erlaubt ist. Art.19 Abs. 3bis URG ist demgegenüber auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar. Die Prüfung nach dem ‹Drei-Stufen-Test› hat sodann ebenfalls ergeben, dass die von der Beklagten angebotene Dienstleistung nicht zulässig ist. Das Angebot der Beklagten erweist sich mithin im Rahmen der Auslegung von Art. 19 Abs. 3 lit. a URG als unzulässig, weshalb die Unterlassungsklage im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. a URG in Bezug auf die […] aufgeführten wissenschaftlichen Zeitschriftenartikel zu schützen ist. […].»

Fazit

Diagramm: Steigende Ausgaben von Schweizer Bibliotheken für Online-Wissen

Das Urteil gegen die ETH-Bibliothek stellt den freien Zugang der Öffentlichkeit zu Wissen sowie die Zukunft von öffentlichen Bibliotheken im digitalen Raum in Frage. Das Handelsgericht des Kantons Zürich schreibt von einer zeitgemässen Auslegung, muss dabei aber als Gericht ignorieren, dass sich ein zeitgemässer freier Zugang zu Wissen nicht auf die Örtlichkeiten von Bibliotheken beschränken kann – was nur direkt vor Ort frei zugänglich (und kopierbar) ist, verliert im digitalen Raum faktisch an Zugänglichkeit.

Letztlich drohen öffentliche Bibliotheken im digitalen Raum zu blossen Zwischenhändlern für Wissenschaftsverlage und andere Rechteinhaber zu verkommen – subventioniert auf Kosten der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler, damit der freie Zugang zu Wissen weiterhin allen ermöglicht werden kann und nicht nur jenen mit entsprechendem Budget für die direkte Nutzung der kommerziellen Online-Portale der Wissenschaftsverlage.

Brisant daran ist, dass die Kosten zu Lasten der öffentlichen Bibliotheken in der Schweiz in den letzten Jahren regelrecht explodiert sind, während gleichzeitig die Wissenschaftsverlage in erster Linie von öffentlich finanziertem oder zumindest öffentlich gefördertem Wissen profitieren.

Im Ergebnis betreiben die Wissenschaftsverlage ein Perpetuum mobile zur Profitmaximierung auf Kosten der Öffentlichkeit und behindern gleichzeitig den freien Zugang zu Wissen – Prof. Caspar Hirschi schreibt in diesem Zusammenhang gar von «Erpressung»:

«Wie ist es möglich, dass eine Chemie-Zeitschrift, wie Robert Darnton, der Direktor der Universitätsbibliothek Harvard, kürzlich vorgerechnet hat, 1970 im Schnitt 33 Dollar pro Jahr kostete, heute aber 4044 Dollar kostet? Steigende Produktionskosten lassen sich dafür kaum veranschlagen, denn Elsevier, Wiley und Springer haben sie, wo immer es geht, an die Wissenschaftsinstitutionen ausgelagert. Diese bezahlen nicht nur die Forschung, sondern auch die Begutachtung und Redaktion.

Die Verlagskonzerne nutzen die nicht intendierten Effekte der Ranking-Manie in den Natur-, Lebens- und Sozialwissenschaften. Die Zeitschriften-Ranglisten haben bei den Forschenden den Herdentrieb ausgelöst, mit ihren Papers die Portale der höchstrangigen Journale einzurennen. Ein Verlag, der solche Journale besitzt, kann Phantasiepreise verlangen, weil Universitätsbibliotheken zum Kauf verdammt sind, wollen sie die Forschenden bei Laune halten. Die Zeitschriften-Multis haben die Erpressung perfektioniert, indem sie für ihre Flaggschiff-Journale mehrere zehntausend Franken jährlich verlangen, aber einen Rabatt gewähren, wenn Bibliotheken ein ganzes Zeitschriften-Bündel abonnieren. Auf diese Weise werden sie auch minderwertige Ware zu überrissenen Preisen los.

Die Strategie funktioniert umso besser, je höher der Marktanteil einer Firma ist. Elsevier, der grösste und teuerste Zeitschriftenverkäufer, hat 2013 mit seinem natur-, technik- und lebenswissenschaftlichen Sortiment bei einem Umsatz von zweieinhalb Milliarden Euro einen Gewinn von knapp einer Milliarde Euro erzielt. Um das System aufrechtzuerhalten, jagt Elsevier den Bibliotheken, sobald sie Anstalten machen, ihre wissenschaftliche Ware allzu freizügig unters forschende Volk zu bringen, die besten Anwaltskanzleien auf den Hals.»

Die Schweiz als attraktiver Standort für Wissen soll gepflegt und gefördert werden, nicht aber die Geschäftsmodelle von Wissenschaftsverlagen zur Profitmaximierung auf Kosten der Öffentlichkeit. Bibliotheken als bewährte öffentliche Institutionen, die den freien Zugang der Öffentlichkeit zu Wissen gewährleisten, müssen im digitalen Raum erhalten bleiben.

Sofern sich das Urheberrecht für eine solche Standort- und Wissensförderung als Hindernis erweist, das sich – beispielsweise wegen internationalen Abkommen – nicht zielführend anpassen lässt, muss direkt beim öffentlich finanzierten oder zumindest öffentlich geförderten Wissen angesetzt werden. Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die ihre wissenschaftliche Tätigkeit nicht ausschliesslich privat finanzieren, müssen sich verpflichten, den freien Zugang der Öffentlichkeit zu ihrem Wissen auch im digitalen Raum zu gewährleisten – oder auf die finanzielle Unterstützung dieser Öffentlichkeit verzichten. «Open Access», wie ihn der Schweizerische Nationalfonds (SNF) fördert, ist ein solcher Weg um den Zugang zu Wissen in der Schweiz zu gewährleisten.

Bild: Flickr / Brett Jordan, «Trinity College Library […]», CC BY 2.0 (generisch)-Lizenz; Diagramm: DUN / Peter Mosimann.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Felder mit * sind Pflichtfelder.