Google: Löschantrag für unerwünschte Suchergebnisse

Foto: Google-Schriftzug in Lego-Buchstaben

Seit dem 13. Mai 2014 gilt in Europa: Google und andere Suchmaschinen müssen Suchergebnisse, die Personendaten betreffen, unter bestimmten Umständen löschen. Rechtlicher Hintergrund bilden das europäische Datenschutzrecht («Recht auf Vergessen») und das entsprechende Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Rechtssache C‑131/12. Google hat nun begonnen, das Urteil umzusetzen und bietet provisorisch ein Online-Formular für Löschanträge (Screenshot) an.

Löschanträge sind mit dem Online-Formular auch für die Schweiz möglich. Die Schweiz ist zwar nicht Mitglied der Europäischen Union (EU). Das Urteil ist für die Schweiz aber ohne weiteres sinngemäss anwendbar, denn das schweizerische Datenschutzrecht führt zum gleichen Ergebnis und darüber hinaus: Im Gegensatz zur EU und vielen EU-Mitgliedstaaten schützt das Datenschutzgesetz in der Schweiz (DSG) auch die Personendaten von juristischen Personen wie beispielsweise Unternehmen.

Google betont allerdings, etwaige Löschungen nur für europäische Länder vorzunehmen, nicht aber für google.com und den Rest der Welt. Für Europa verspricht Google, jeden Löschantrag individuell zu prüfen sowie eine Abwägung zwischen dem Datenschutzrecht der Betroffenen sowie dem Recht auf Information der Öffentlichkeit vorzunehmen. Kriterien dafür sollen gemäss Google sein, ob die betreffenden Informationen veraltet sind und inwiefern (noch) ein öffentliches Interesse besteht. Ausserdem arbeite Google mit den zuständigen Datenschutzbehörden zusammen.

Google schreibt, man werde Löschanträge so schnell wie machbar bearbeiten. Aus meiner Sicht erscheint eine Frist von vier bis acht Wochen zum heutigen Zeitpunkt als angemessen. Google ist als global tätiger Suchmaschinen-Anbieter darauf spezialisiert, grosse Datenmengen effizient zu bearbeiten und selbst am ersten Tag mit dem Online-Formular und riesiger Medienpräsenz gingen lediglich rund 12’000 Löschanträge ein.

Das Online-Formular muss – anders als Google behauptet – nicht zwingend verwendet werden, sondern Antragsteller können weiterhin auf anderen Wegen an Google gelangen. Gerade auch Antragsteller, die bereits brieflich mit Löschbegehren an Google gelangt sind, müssen das Online-Formular nicht nochmals ausfüllen.

Empfehlungen

Wer der Meinung ist, über einen Löschanspruch in Bezug auf Google-Suchergebnisse zu verfügen, sollte das Online-Formular nutzen und Löschanträge – allenfalls für mehrere Länder – stellen. Dabei ist auf eine kurze, aber prägnante Begründung (maximal 1’000 Zeichen stehen zur Verfügung) zu achten, beispielsweise mit Verweis auf veraltete Informationen, an denen kein öffentliches Interesse besteht. Der EuGH geht davon aus, dass das Interesse der betroffenen Personen grundsätzlich überwiegt.

Sollte Google innert vier bis acht Wochen nicht auf einen Löschantrag reagieren oder einen Löschantrag ablehnen, kann ein weiteres rechtliches Vorgehen in Erwägung gezogen werden. In der Schweiz besteht insbesondere die Möglichkeit, Klage wegen Persönlichkeitsverletzung zu erheben sowie an den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu gelangen.

Bild: Flickr / Antonio Manfredonio, «Google Lego 50th Anniversary Inspiration», CC BY-SA 2.0 (generisch)-Lizenz.

3 Kommentare

  1. Irgendwie fehlt mir bei der Berichterstattung um dieses Löschformular überall ein wichtiger Hinweis: Die betroffenen Personendaten werden _nicht_ gelöscht, sondern nur bei der Suche danach nicht als Resultat angezeigt. Google ändet nur die Suchergebnisse, die Originalquelle bleibt weiterhin im Netz.

    Wer die Menge von Seiten verlinkt aus den Google-Suchergebnissen mit dem Internet gleichsetzt, hat das was fundamental nicht begriffen.

  2. der Persimplex Verlag hat meine Bilder unerlaubterweise in Google eingestellt.
    Es wird Werbung für mein Buch gemacht und ich erhalte die
    Zahlungen der verkauften Exemplare vom Verlag nicht.
    Google hilft somit dem Verlag mich um mein Geld zu betrügen und Werbung für das Buch zu machen für welches der Verlag kassiert und seiner Verpflichtung mir die vertraglich vorgesehenen Prozente zu bezahlen nicht einhält.
    Google macht’s möglich

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