Mediale Ehrverletzung: «Hochstaplerin» ist üble Nachrede

Foto: Astronaut

Ein Journalist hatte in einem Zeitungsartikel eine Fastronautin Physik-Lehrerin als «Hochstaplerin» bezeichnet, nachdem diese in zahlreichen Medien mit ihrem Berufswunsch «Astronautin» unkritisch porträtiert worden war und durch ihr prahlerisches Auftreten zu Kritik eingeladen hatte. Dafür war der Journalist durch das Obergericht des Kantons Zürich in zweiter Instanz wegen übler Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) verurteilt worden.

Nun hat das Schweizerische Bundesgericht diese Verurteilung bestätigt, wie der betreffende Journalist einschliesslich nicht anonymisiertes Urteil selbst vertwittert hat.

Das Bundesgericht begründet sein Urteil 6B_8/2014 vom 22. April 2014 wie folgt:

Der Journalist habe der Physik-Lehrerin durch die Bezeichnung als «Hochstaplerin» «im Kontext des Zeitungsartikels nach dem Eindruck des unbefangenen Durchschnittslesers […] vorgeworfen, sie habe gegenüber der Öffentlichkeit wiederholt und eigentlich systematisch Unwahrheiten über sich beziehungsweise ihre beruflichen Qualifikationen respektive ihre berufliche Tätigkeit verbreitet und insoweit gelogen.» Das Bundesgericht verweist diesbezüglich auf das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers.

In dieser Bedeutung sei die Bezeichnung als «Hochstaplerin» ehrverletzend. Die Bezeichnung sei nicht nur geeignet, die Physik-Lehrerin als Geschäfts- oder Berufsfrau in ihrer gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sondern treffe auch ihre Geltung als ehrbarer Mensch. Die Bezeichnung als «Hochstaplerin» könne «im Textzusammenhang nicht als Synonym für Angeberin, Prahlerin, Wichtigtuerin oder ähnliches in dem Sinne verstanden werden, dass die [Physik-Lehrerin] tatsächlich erbrachte Leistungen und tatsächlich bestehende Karriereaussichten allzu oft und deutlich hervorhebe und also damit angebe, prahle beziehungsweise wichtigtue.» Die Frage, ob solche Bezeichnungen ehrverletzend gewesen wären, liess das Bundesgericht offen.

Dem Journalisten gelang es nicht, Wahrheits- und Gutglaubensbeweis zu erbringen. Vorsatz – zumindest Eventualvorsatz – sah das Bundesgericht als gegeben an.

Bild: Flickr / Paul Hudson, «Astronaut […]», CC BY 2.0 (generisch)-Lizenz.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Felder mit * sind Pflichtfelder.