Public Domain: Fragen und Antworten aus der Schweiz

Bild: Public Domain-Logo (durchgestrichenes Copyright-Zeichen)

Abmahnungen, Netzsperren, Überwachung … in der Diskussion um das Urheberrecht und dessen Weiterentwicklung im digitalen Raum geht oftmals vergessen, dass längst nicht (mehr) alle Inhalte beziehungsweise Werke urheberrechtlich geschützt sind. Solche Inhalte sind gemeinfrei und zählen zur Public Domain, so dass sie frei verfügbar sind und ohne urheberrechtliche Schranken genutzt werden können.

Im Zusammenhang mit der Public Domain stellen sich viele rechtliche Fragen. Antworten auf zahlreiche dieser Fragen hat nun das schweizerische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) in einer informativen FAQ zur Public Domain veröffentlicht. Die Fragen wurden von der Digitalen Allmend in Zusammenarbeit mit weiteren Organisationen gesammelt.

In der hält das IGE beispielsweise fest, dass das Digitalisieren von gemeinfreien Werken normalerweise nicht urheberrechtlich geschützt ist …

«Bei einer möglichst originalgetreuen Reproduktion dürfte es regelmässig an der für einen Urheberrechtsschutz erforderlichen Individualität mangeln. Demgegenüber kann eine künstlerische Fotografie eines gemeinfreien Werks als sogenanntes Werk zweiter Hand Urheberrechtsschutz geniessen. Das fotografierte Originalwerk bleibt jedoch weiterhin Gemeingut.

… und erklärt, unter welchen Bedingungen das Umgehen von technischen Schutzmassnahmen (Technical Protection Measures, TPM) in der Schweiz erlaubt ist:

«[…] Die Umgehung technischer Massnahmen ist nur dann urheberrechtlich verboten, wenn der Rechteinhaber damit die Nutzung seiner urheberrechtlich geschützten Werke regelt. An gemeinfreien Werken bestehen keine Urheberrechte, weshalb die Umgehung technischer Massnahmen in diesen Fällen keine Verletzung des Urheberrechtsgesetzes darstellt. Jedoch kann sich in diesen Fällen ein Verbot aus den Computerstraftatbeständen (unbefugte Datenbeschaffung, unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem) [ergeben].»

Seit diesem Jahr befinden sich beispielsweise die Werke der Schweizer Künstlerin Sophie Taeuber-Arp in der Public Domain.

Bild: Coasterpedia, Public Domain.

2 Kommentare

    1. @Michael Gisiger:

      «Verstehe ich das richtig, Digitalisate gemeinfreier Werke sind ebenfalls gemeinfrei, d.h. ich könnte also z.B. den Text eines gemeinfreien Buches, das durch eine Bibliothek gescannt und als PDF vorliegt (via http://books2ebooks.eu/de), mittels OCR auslesen und in anderen Formaten weiterverbreiten?»

      Ja – mit der in der FAQ erwähnten Einschränkung bezüglich Werke zweiter Hand.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Felder mit * sind Pflichtfelder.