WEF 2014: Flugverbotszone für Drohnen rund um Davos

Karte: Flugverbotszone für die Zivilluftfahrt rund um das World Economic Forum (WEF 2004) in Davos

Seit einigen Jahren besteht während dem World Economic Forum (WEF) in Davos jeweils eine allgemeine Flugverbotszone (Restricted Area) für die Zivilluftfahrt um die Teilnehmerinnen und Teilnehmer vor mutmasslichen Gefahren aus der Luft zu schützen. In diesem Jahr wurde in einigen Medienberichten besonders erwähnt, dass dieses Flugverbot auch für Drohnen gilt. Bei Twitter fragte sich Prof. Peter Hettich, was die kantonale Rechtsgrundlage für dieses Drohnenverbot durch die Polizei im Kanton Graubünden sein könnte.

Die Kantonspolizei Graubünden publizierte die diesjährige Luftraumsperre unter anderem im kantonalen Amtsblatt vom 9. Januar 2014 (PDF). Als Rechtsgrundlage wird auf das Bundesgesetz über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) verwiesen, das heisst es handelt sich grundsätzlich um eine Bundeskompetenz.

Gemäss Art. 7 LFG kann der Bundesrat «mit Rücksicht auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder aus militärischen Gründen die Benützung des schweizerischen Luftraumes oder das Überfliegen bestimmter Gebiete dauernd oder zeitweise verbieten oder einschränken». Im Rahmen dieser polizeilichen Generalklausel hat der Bundesrat die diesjährige WEF-Flugverbotszone «[z]ur Sicherheit im Luftraum und zur Wahrung der Lufthoheit» während dem WEF auf Antrag des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL) und der Schweizer Luftwaffe erlassen.

Karte: Flugverbotszone für Drohnen  rund um das World Economic Forum (WEF 2004) in Davos

Der Bundesrat ermächtigte ausserdem den Kanton Graubünden auf Grundlage von Art. 51 Abs. 3 LFG wie schon in den Vorjahren eine eigene Flugverbotszone für so genannte Luftfahrzeuge besondererer Kategorien zu erlassen. Drohnen wurden in diesem Zusammenhang erstmals ausdrücklich erwähnt (Flyer, PDF), was die entsprechende Medienaufmerksamkeit in diesem Jahr erklärt. Die Flugverbotszone für Drohnen ist deutlich kleiner als jene für die Zivilluftfahrt.

Drohnen gelten – wie Modellflugzeuge – als unbemannte Luftfahrzeuge und fielen deshalb bisher schon auch ohne ausdrückliche Erwähnung unter das Flugverbot. Die einschlägige Verordnung des UVEK über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien (VLK) unterscheidet zwischen unbemannten Luftfahrzeugen bis 30 kg Gewicht (Art. 15 ff. VLK) und über 30 kg Gewicht (Art. 14 VLK). Je nach Ort, wo eine Drohne eingesetzt werden soll, ist auch für kleine Drohnen eine Ausnahmebewilligung notwendig – so beispielsweise beim Schweizer Radio und Fernsehen (SRF) in Zürich aufgrund der Nähe zum Flughafen Zürich.

Die Flugverbotszone für die Zivilluftfahrt während dem WEF wird durch die Schweizer Luftwaffe mit Kampfflugzeugen durchgesetzt. Inwiefern die Schweizer Luftwaffe und allenfalls auch die Kantonspolizei Graubünden allerdings die Flugverbotszone für Drohnen tatsächlich durchsetzen könnten, ist unklar. Im letzten Jahr gelang es beispielsweise der Piratenpartei in Deutschland, mit einer Foto-Drohne dicht an Bundeskanzlerin Angela Merkel heranzufliegen.

3 Kommentare

  1. «[..] wird durch die Schweizer Luftwaffe mit Kampfflugzeugen durchgesetzt.»

    Die schiessen mit Kapmpfflugzeige auf «kleine» drohnen? Stelle ich mir witzig vor. Im Allgemeinen finde ich aber das Flugverbot für Drohnen durchaus berechtigt.

    1. @weissertiger2:

      Obiger Satz betrifft die Zivilluftfahrt. Inwiefern die Schweizer Luftwaffe und allenfalls auch die Kantonspolizei Graubünden die Flugverbotszone für Drohnen tatsächlich durchsetzen können, ist wie erwähnt unklar.

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