Wie viele Rechtsanwälte gibt es in der Schweiz?

Wie viele Rechtsanwälte gibt es in der Schweiz?

Aktuelle Angaben dazu liefert die kürzlich veröffentlichte Statistik über die Aktivmitglieder des Schweizerischen Anwaltsverbandes (SAV), denn die meisten praktizierenden Rechtsanwälte sind über ihre kantonalen Anwaltsverbände jeweils auch Aktivmitglieder beim SAV.

Diagramm: Aktivmitglieder des Schweizerischen Anwaltsverbandes (SAV) 2003-2013

Anfang 2013 zählte der SAV insgesamt 9’069 Aktivmitglieder, davon 2’904 (32 %) im Kanton Zürich. In den letzten 10 Jahren nahm die Zahl der Aktivmitglieder um rund einen Drittel zu.

Diagramm: Aktivmitglieder des Schweizerischen Anwaltsverbandes (SAV) nach Kantonen 2013

In absoluten Zahlen zählt der SAV am meisten Aktivmitglieder in den Kantonen Zürich (2’904) und Genf (1’111). Am wenigsten SAV-Aktivmitglieder finden sich im Kanton Schaffhausen (30).

Diagramm: Aktivmitglieder des Schweizerischen Anwaltsverbandes (SAV) pro Einwohner nach Kantonen 2013

Die Anwaltsdichte schwankt zwischen 2’570 Einwohnern pro SAV-Aktivmitglied (Kanton Schaffhausen) und 358 Einwohnern (Kanton Basel-Stadt). Gesamtschweizerisch beträgt die Anwaltsdichte pro SAV-Aktivmitglied 884 Einwohner.

Diagramm: Weibliche Aktivmitglieder des Schweizerischen Anwaltsverbandes (SAV) nach Kantonen 2013

Frauen bilden immer noch eine Minderheit unter den SAV-Aktivmitgliedern, auch wenn der entsprechende Anteil ständig wächst. Am höchsten ist der Frauenanteil in den Kantonen Neuenburg (34.56 %) und Glarus (34.38 %, 11 Rechtsanwältinnen und 21 Rechtsanwälte), am geringsten in den beiden Appenzeller Kantonen (10.53 %).

Im weltweiten Vergleich bewegt sich die Anwaltsdichte in der Schweiz im Mittelfeld. Gemäss Angaben von 2006 liegt die Anwaltsdichte in der Schweiz bei 1’032 Einwohnern pro Rechtsanwalt. Geradezu eine Anwaltsschwemme kennen im Vergleich dazu die USA (235), Israel (270) und Spanien (271). Länder mit geringen Anwaltsdichten waren beziehungsweise sind die DDR (28’333), Vietnam (240824), Indien (10’954), China (9’388) und Japan (6’373).

4 Kommentare

  1. Ein Teil des Wachstums der Mitgliederzahlen des SAV lässt sich über das Bevölkerungswachstum erklären (im Zeitraum 2003-2013 ist die Bevölkerung um ca 10% gewachsen). Interessant wäre zu sehen, ob die grössere Zahl der Anwälte eher durch Corporations oder durch Kanzleien absorbiert wurden.

      1. Ich habe mich nicht präzis ausgedrückt. Was ich meinte, war die (naive?) Dichotomie zwischen den [arbeitenden] Anwälten, die

        a) in einer Kanzlei oder selbständig (= ihre eigene Mini-Kanzlei) arbeiten;
        b) nicht in einer Kanzlei, also in einer wohl meist grösseren Firma, oder dann in der Verwaltung arbeiten.

        Vielleicht gibt es Anwälte, die man keiner dieser beiden Kategorien richtig zuordnen kann, aber würde davon ausgehen, dass die in der Minderheit sind.

        Mit «Corporations» wollte ich auf die Anwälte der Kategorie b) oben Bezug nehmen.

        1. @Dominic van der Zypen:

          Ich kenne keine Zahlen zu Rechtsanwälten, die direkt bei Unternehmen oder in der Verwaltung arbeiten. Das liegt auch daran, dass sie dort nicht als Rechtsanwälte im engeren Sinn, sondern als Juristen (tätig sind. Sie unterstehen entsprechend auch nicht den zahlreichen Berufsregeln und sonstigen Regulierungen für Rechtsanwälte – diese gelten grundsätzlich nur «Personen, die über ein Anwaltspatent verfügen und in der Schweiz im Rahmen des Anwaltsmonopols Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten» (Art. 2 Abs. 1 BGFA).

          In seinem Entwurf für ein neues schweizerisches Anwaltsgesetz schlägt der Schweizerische Anwaltsverband (SVA) folgende Änderung (PDF) vor:

          «Währenddem bis jetzt jeder, der die Anwaltsprüfung bestanden hatte, sich ‹Anwalt› (Titel je nach kantonalem Recht) nennen durfte (unabhängig von seiner effektiven Tätigkeit), sieht der Entwurf vor, dass nur noch diejenigen Personen, die im Anwaltsregister eingetragen sind, diesen Titel führen dürfen. Damit wird erreicht, dass für das Publikum klar ist, dass diese Person u.a. dem Berufsgeheimnis und einer Beaufsichtigung untersteht, und sich klar von denjenigen unterscheidet, die zwar die Anwaltsprüfung bestanden haben, den Beruf (im Sinne des freiberuflichen Anwaltsberufes) aber nicht ausüben. Diejenigen, die die Anwaltsprüfung bestanden haben, ohne im Anwaltsregister eingetragen zu sein, sind selbstverständlich berechtigt, auf die bestandene Anwaltsprüfung hinzuweisen; der Entwurf schlägt dafür den Titel ‹Inhaber des anwaltlichen Fähigkeitsausweises› vor, dies in Analogie zur bestehenden Regelung im Kanton Genf (‹Titulaire du certificat d’avocat›).»

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