Urteil: Google Street View kollidiert mit dem Datenschutz

Foto: Google Street View-FahrzeugHeute Freitag wurde das lange erwartete Bundesgerichtsurteil bezüglich Google Street View und Datenschutz in der Schweiz veröffentlicht. Hintergrund sind zahlreiche Auflagen, die der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) eingefordert hatte und die später vom Bundesverwaltungsgericht weitgehend bestätigt wurden.

In seinem Urteil 1C_230/2011 vom 31. Mai 2012 hält das Bundesgericht als Grundsatz fest, Google könne nicht zu einer vollständigen Anonymisierung aller Gesichter und Fahrzeugkennzeichen verpflichtet werden …

«[Es erscheint] nicht gerechtfertigt, [Google] zusätzlich zur automatischen Anonymisierung vor der Aufschaltung im Internet auf eine vollständige Unkenntlichmachung aller Gesichter und Fahrzeugkennzeichen in Street View zu verpflichten. Diese Forderung […] entspricht zwar als Zielsetzung dem Datenschutzgesetz, doch ergibt sich im Rahmen der Interessenabwägung, dass eine kleine Fehlerquote von ca. 1 % bei der automatischen Anonymisierung hingenommen werden kann, wenn die Beschwerdeführerinnen bei der Veröffentlichung von Abbildungen in Street View verschiedene Kriterien erfüllen.»

… allerdings nur unter sehr restriktiven Auflagen. Die im Urteil erwähnten «verschiedenen Kriterien» sind zahlreich und umfassend. Das Bundesgericht auferlegt Google unter anderem folgende Auflagen für Street View in der Schweiz:

  • Möglichst vollständige Anonymisierung: Google ist verpflichtet, «mit allen zur Verfügung stehenden technischen Mitteln eine vollständige Anonymisierung anzustreben und die automatische Anonymisierung laufend dem Stand der Technik anzupassen.» Die Fehlerquote beim Anonymisieren darf nicht mehr als ein Prozent betragen.
  • Vollständige Anonymisierung bei so genannt sensiblen Einrichtungen: Google muss «[i]m Bereich von sensiblen Einrichtungen, insbesondere vor Frauenhäusern, Altersheimen, Gefängnissen, Schulen, Gerichten und Spitäler» eine vollständige Anonymisierung gewährleisten und zwar nicht nur in Bezug auf Gesichter, sondern auch auf «weitere individualisierende Merkmale wie Hautfarbe, Kleidung, Hilfsmittel von körperlich behinderten Personen etc.»
  • Maximale Kamerahöhe von 2 Metern: Google muss «Privatbereiche, die dem Einblick eines gewöhnlichen Passanten verschlossen bleiben», respektieren. Google muss Bilder, die solche Privatbereiche – beispielsweise Gärten oder Höfe – zeigen, innert dreier Jahren entfernen oder eine Einwilligung der betroffenen Personen einholen. Google darf Street View-Bilder ab sofort nur noch aus einer Kamerahöhe von maximal 2 Metern (bislang rund 2.8 Meter) erstellen.
  • Widerspruchsmöglichkeit: Google muss eine Widerspruchsmöglichkeit für «manuell hinreichende Anonymisierungen» anbieten und auf diese Möglichkeit deutlich hinweisen; gewünschte Anonymisierungen – online oder auf dem Postweg – müssen rasch und kostenlos durchgeführt werden. Google muss mindestens alle drei Jahr «in weit verbreiteten und lokalen Medienerzeugnissen, insbesondere auch in der Presse, öffentlich» auf die Widerspruchsmöglichkeit aufmerksam machen.
  • Informationspflicht in lokalen Medien: Google muss nicht nur auf der eigenen Website, sondern auch in lokalen Medien über geplante Aufnahmeorte und die Aufschaltung neuer Bilder mindestens eine Woche im Voraus informieren sowie deutlich auf die Widerspruchsmöglichkeit hinweisen.

Stellungnahmen von EDÖB und Google

Der EDÖB schreibt in einer Medienmitteilung zu Recht von «harten Auflagen für Google» und gelangt zu folgendem Fazit:

«Der EDÖB ist mit diesem Urteil sehr zufrieden, weil seine Rechtsauffassung in den zentralen Punkten bestätigt wird und das höchste Gericht damit unterstreicht, dass an die Anonymisierung von Personen bei der Veröffentlichung im Internet hohe Anforderungen zu stellen sind.»

Google Schweiz, vertreten durch Daniel Schönberger als «Head of Legal Switzerland», gab folgende Stellungnahme ab:

«Wir freuen uns, dass uns das Schweizerische Bundesgericht in einem Hauptbestandteil unserer Beschwerde bestätigt hat. Es erkennt damit an, dass wir umfangreiche Datenschutzmassnahmen in Street View integriert haben – wie zum Beispiel das automatische Anonymisieren von Gesichtern und Autokennzeichen. Wir sehen uns das Urteil nun genau an, besprechen es mit dem [EDÖB] und prüfen die sich bietenden Möglichkeiten.»

Fazit

Das Bundesgericht hat erfreulicherweise bestätigt, dass Google Street View in der Schweiz grundsätzlich in Übereinstimmung mit dem schweizerischen Recht zum Datenschutz betrieben werden kann. Die damit verbundenen Auflagen für Google sind allerdings sehr restriktiv und könnten die Zukunft von Street View in der Schweiz gefährden.

So muss Google faktisch alle bestehenden Street View-Bilder in der Schweiz innert dreier Jahren ersetzen, denn nur so ist das Erfordernis der geringeren Kamerahöhe mit Bildern aus gewöhnlicher Passantensicht zuverlässig zu erfüllen. Es wäre Google deshalb nicht zu verübeln, wenn der Aufwand dafür und für die Umsetzung all der anderen bundesgerichtlichen Auflagen als zu hoch beurteilt würde. Positiv zu werten ist, dass Google in Japan den Aufwand für eine vergleichbare Verpflichtung auf sich nahm.

Ich würde bedauern, wenn es dem EDÖB auf dem Rechtsweg gelungen wäre, Google Street View aus der Schweiz zu verbannen. Aus meiner Sicht überwiegt der Nutzen die möglichen Gefahren aus Sicht des Datenschutzes deutlich. In dieser Hinsicht äussert sich übrigens auch das Bundesgericht – leider nur grundsätzlich – in seinem Urteil:

«[…] Es ist offensichtlich, dass Street View seit seiner Einführung für einen erheblichen Teil der Bevölkerung die Suche nach Informationen über den öffentlichen Raum erleichtert und insofern ein willkommenes, legitimes Hilfsmittel etwa bei der Reiseplanung, der Suche nach einer Liegenschaft oder der Erkundung unbekannter Örtlichkeiten darstellt. In diesem Sinne ergänzt der Dienst die Orientierung mittels Stadtplänen oder Landkarten, die auch im Internet konsultiert werden können. Allfällige unlautere Absichten gewisser Nutzer stellen die grundsätzlich positiven Aspekte der mit Street View eröffneten Orientierungshilfen nicht infrage. […]»

Bilder: Flickr / Sancho McCann, «Street View», CC BY 2.0 (generisch)-Lizenz; «Steiger Legal»-Standort bei Google Street View.

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